CBCR-Veröffentlichungsgesetz : Öffentliches Country by Country Reporting: So funktioniert die Umsetzung

Hummer Martin ICON

"Betroffene Konzerne sollten sich aktiv auf die neuen Vorgaben vorbereiten": Martin Hummer, Head of Transfer Pricing, ICON Wirtschaftstreuhand, Linz

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Am 4. April 2024 wurde in Österreich der Entwurf des CBCR-Veröffentlichungsgesetz – CBCR-VG zur Begutachtung versandt.

Steuerliches Country by Country Reporting


Von der in Österreich ansässigen Obergesellschaft ist nach dem Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) ein länderbezogener Bericht zu erstellen, wenn der Gesamtumsatz in dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr gemäß dem konsolidierten Abschluss mindestens 750 Mio Euro beträgt. Der länderbezogene Bericht ist spätestens zwölf Monate nach dem letzten Tag des betreffenden Wirtschaftsjahres an das zuständige Finanzamt der obersten Muttergesellschaft elektronisch zu übermitteln. Darauf aufbauend kommt es nun zur Veröffentlichungspflicht des länderbezogenen Berichts! Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die gesetzliche Umsetzung im Rahmen des CBCR-VG.

Anwendungsbereich


Erfasst sind primär Kapitalgesellschaften und eingetragene, kapitalistische Personengesellschaften mit Sitz in Österreich.

Schwellenwert


Die Vertreter eines obersten Mutterunternehmens, bei dem die konsolidierten Umsatzerlöse laut Konzernabschluss an den beiden vorangegangene Abschlussstichtagen 750 Mio EUR überstiegen haben, müssen im Folgejahr für das letztere der beiden Geschäftsjahre einen Ertragsteuerinformationsbericht aufstellen und einreichen. Die Berichtspflicht endet erst, wenn in der Folge der Schwellenwert an zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren unterschritten wird. Zudem ist erforderlich, dass in mindestens einem anderen Staat eine Geschäftsausübung in der Form eines Tochterunternehmens, einer Niederlassung, einer festen Geschäftseinrichtung oder einer dauerhaften Geschäftstätigkeit erfolgt.

Inhalt und Form des Berichts


In § 9 Abs 1 CBCR-VG ist der Inhalt des Berichts dargelegt. Alternativ besteht ein Wahlrecht, die Informationen aus dem steuerlichen CbCR zu übernehmen. Die Angaben müssen unter Verwendung des gemeinsamen Musters in einem maschinenlesbaren elektronischen Format gemacht werden.

Einreichung und Abfrage


Der Bericht ist spätestens 12 Monate nach Ende des Geschäftsjahres beim Firmenbuchgericht am Sitz der Kapitalgesellschaft in elektronischem Format, in deutscher Sprache, einzureichen. Die Unterlagen sind in die Urkundensammlung des Firmenbuchs aufzunehmen und gebührenfrei öffentlich zugänglich zu machen. Spätestens vom Ende der Einreichfrist durchgehend bis zum Ablauf des fünften Jahres danach, ist entweder der Bericht oder ein Hinweis, dass dieser über die Firmenbuch-Abfrage unter dem angegebenen Link kostenfrei zugänglich ist, auf der Website des Unternehmens zu veröffentlichen. Ausnahmsweise ist eine verzögerte Veröffentlichung vorgesehen, wenn ihre sofortige Veröffentlichung der Marktstellung des Unternehmens abträglich wäre.

Erklärung des Abschlussprüfers


Der Abschlussprüfer hat im Bestätigungsvermerk anzugeben, ob das Unternehmen für das Geschäftsjahr, das dem zu prüfenden Geschäftsjahr vorausging, verpflichtet war, einen Bericht offenzulegen, und bejahendenfalls ob eine solche Offenlegung erfolgt ist.

Strafbestimmungen und Inkrafttreten


Die Verletzung der gesetzlichen Pflicht ist mit Strafe bedroht. Das Gesetz ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen.

Fazit


Betroffenen Konzerne sollten sich aktiv auf die neuen Vorgaben vorbereiten. Bitte berücksichtigen Sie in diesem Zusammenhang, dass etliche Mitgliedstaaten die EU-Richtlinie bereits früher umgesetzt haben.

StB Mag. Martin Hummer ist Head of Transfer Pricing der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Linz.