Pillar 2 Umsetzung : Pillar II in Österreich: Auswirkungen, Fristen und Berichtspflichten im Überblick

Paragraph in Labyrinth, steueroasen

Das MinBestG wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31.12.2023 beginnen.

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Wann wird die Globale Mindeststeuer eingeführt?

Am 3.10.2023 hat das BMF den Entwurf eines Bundesgesetzes zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen (MinBeStG) zur Begutachtung veröffentlicht. Damit wird die Pillar 2-Richtlinie (EU) 2022/2532 (ABl L 328 v. 22.12.2022, 1 und ABl L 13 v. 16.1.2023, 9) in nationales Recht übernommen.

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Prof. Dr. Stefan Bendlinger, Senior Partner, ICON Wirtschaftstreuhand GmbH
"Die oberste in Österreich gelegene Geschäftseinheit ist verpflichtet, beim Finanzamt für Großbetriebe einen Mindeststeuerbericht abzugeben." - © ICON Wirtschaftstreuhand

Was ist Pillar II?

Die Globale Mindeststeuer (Pillar II), ein internationaler Steuerstandard, der Gewinnverlagerungen und Steuervermeidung durch multinationale Unternehmen einschränken soll, ist das Ergebnis einer Vereinbarung zwischen 140 Ländern und Gerichtsbarkeiten in aller Welt. Das Ziel dieser globalen Mindeststeuer ist es, der Praxis ein Ende zu setzen, dass Unternehmen ihre Gewinne in Länder mit niedrigen Steuersätzen verlagern, um Steuern zu vermeiden. Die teilnehmenden Länder arbeiten derzeit an der Umsetzung und Durchsetzung dieses Abkommens, um sicherzustellen, dass es effektiv funktioniert und die Unternehmenssteuern weltweit gerechter verteilt werden.

Die globale Mindeststeuer für multinationale Unternehmen

Pillar 2 soll sicherstellen, dass multinationale Unternehmensgruppen mit einem weltweiten Konzernumsatz von mindestens EUR 750 Mio einer effektiven Steuerbelastung von mindestens 15 % unterliegen. Wird diese Schwelle durch die in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten (GE) unterschritten, soll ein Ergänzungssteuerbetrag erhoben werden. Die Erhebung dieser Ergänzungssteuer (Top-up Tax) kann allerdings entfallen, wenn eine Unternehmensgruppe bestimmte permanente oder temporäre Safe Harbours erfüllt.

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Zentrales Element des MinBestG ist eine nationalen Ergänzungssteuer (NES) für österreichische GE, die bei der Inanspruchnahme von Forschungsprämien oder dem Bezug von Dividenden aus Portfoliobeteiligungen aus der Sicht des MinBestG niedrig besteuert sein können. Durch die Einführung einer NES soll bewirkt werden, dass die Ergänzungssteuerbeträge nicht einem anderen Staat, sondern dem österreichischen Fiskus zukommen.

Update zu Pillar 2

Am 9. Januar 2024 wurde von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ein Arbeitspapier "The Global Minimum Tax and the taxation of MNE profit" veröffentlicht. Obwohl dieses Arbeitspapier keine offizielle Haltung der OECD oder ihrer Mitgliedsländer wiedergibt, bietet es dennoch wichtige Einblicke in die Auswirkungen der globalen Mindeststeuer (GMT).

Die wichtigsten Erkenntnisse des Arbeitspapiers sind wie folgt:

  • Reduzierung der Gewinnverschiebung: Das GMT wird voraussichtlich die Gewinnverschiebung um etwa die Hälfte verringern. Dadurch wird der Bestand an verschobenen Gewinnen von 698,4 Milliarden US-Dollar auf 356,4 Milliarden US-Dollar geschätzt.
  • Abnahme der niedrig besteuerten Gewinne weltweit: Mehr als zwei Drittel der Gewinne multinationaler Unternehmen, die derzeit unter dem Mindeststeuersatz von 15 % besteuert werden, werden voraussichtlich zurückgehen. Diese Entwicklung betrifft alle Einkommensgruppen, konzentriert sich jedoch besonders auf Investitionszentren.
  • Verminderung der Steuersatzunterschiede: Nach der Einführung des GMT wird erwartet, dass die Steuersatzunterschiede zwischen den Ländern um 50 % reduziert werden. Dies soll zu einem gerechteren internationalen Steuerumfeld führen.
  • Erhöhung der Einnahmen aus der Körperschaftssteuer (CIT): Die Einführung des GMT dürfte die Einnahmen aus der Körperschaftssteuer jährlich um durchschnittlich 155 bis 192 Milliarden US-Dollar erhöhen. Dies entspricht etwa 6,5 % bis 8,1 % der derzeitigen weltweiten CIT-Einnahmen.

Umsetzung der EU-Mindeststeuerrichtlinie

Gemäß der EU-Richtlinie gilt die Einkommensrichtlinie (Income Inclusion Rule, IIR) für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 31. Dezember 2023 beginnen, in allen EU-Ländern, die die entsprechenden Rechtsvorschriften angenommen haben. Ausgenommen ist die Slowakei, die von der Aufschiebungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat. Die Unterbesteuerungsregel (UTPR) gilt ein Jahr später, nämlich für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 31. Dezember 2024 beginnen, es sei denn, die oberste Muttergesellschaft (UPE) der Gruppe ist in einem EU-Mitgliedstaat ansässig, der sich für einen Aufschub von IIR und UTPR entschieden hat (Artikel 50 der Richtlinie).

Im Januar 2024 hat die EU-Kommission angekündigt, Vertragsverletzungsverfahren gegen mehrere EU-Mitgliedstaaten einzuleiten, die noch keine nationalen Gesetze zur Umsetzung der zweiten Säule verabschiedet haben. Zu diesen Staaten gehören Estland, Griechenland, Spanien, Zypern, Lettland, Litauen, Malta, Polen und Portugal. Die Kommission hat diesen Ländern eine Frist von zwei Monaten gesetzt, um zu reagieren und ihre Gesetzgebung zu vervollständigen. Sollten sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, behält sich die Kommission weitere Maßnahmen vor.

Bis Ende Januar hatten bereits achtzehn EU-Mitgliedstaaten eine EU-Mindeststeuer eingeführt. Neben Österreich zählen dazu Belgien, Bulgarien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Niederlande, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn - sie haben das für das Inkrafttreten der Richtlinie notwendige nationale Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen.

Was sind Safe Harbours in Pillar 2?

Im Bereich der globalen Mindestbesteuerung und des MinBestG (Bundesmindeststeuergesetz für Konzerne) sind die Safe Harbours von großer Bedeutung. Diese sowohl dauerhaften als auch befristeten Maßnahmen dienen als Schutzmechanismen für Unternehmen, um zusätzliche Steuerbelastungen zu vermeiden. Sie legen bestimmte Kriterien und Bedingungen fest, bei deren Erfüllung die Unternehmen von zusätzlichen Steuerzahlungen befreit werden.

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Diese Mechanismen sind ein wichtiger Teil der internationalen Bemühungen zur Bekämpfung von Gewinnverschiebung und Steuerhinterziehung durch multinationale Unternehmen. Sie tragen dazu bei, die Einführung einer globalen Mindeststeuer fair und ausgewogen zu gestalten und sicherzustellen, dass Unternehmen, die die neuen Regeln einhalten, nicht übermäßig belastet werden.

Welche Länder nehmen an der globalen Mindeststeuer teil?

Über 140 Länder und Jurisdiktionen sind von der globalen Mindeststeuer betroffen. Dieses Abkommen ist das Ergebnis einer weltweiten Initiative, an der Länder aus verschiedenen Teilen der Welt teilnehmen. Dazu gehören die G20-Mitglieder, die Europäische Union und viele andere Nationen.

Primär- und Sekundärergänzungssteuern unter MinBestG

In Bezug auf ausländische niedrig besteuerte Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe mit oberster Muttergesellschaft in Österreich soll die Erhebung einer Primärergänzungssteuer (PES) entsprechend der Höhe der Beteiligung der Muttergesellschaft an der niedrig besteuerten ausländischen GE auf Ebene der obersten Muttergesellschaft erfolgen. Erhebt ein Staat der niedrig besteuerten GE ebenfalls eine NES, wird in Österreich keine PES fällig.

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Eine Sekundär-Ergänzungssteuer (SES) soll subsidiär dann zur Anwendung kommen, wenn nicht die gesamte Ergänzungssteuer für niedrigbesteuerte ausländische GE der Unternehmensgruppe im Wege der PES erhoben werden kann. Der formelmäßig Österreich zugeordnete Ergänzungssteuerbetrag soll dann bei einer in Österreich gelegenen GE der Unternehmensgruppe erhoben werden. Bei untergeordneter internationaler Tätigkeit soll es für einen fünfjährigen Übergangszeitraum eine SES-Befreiung geben.

Die effektive Steuerbelastung der in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen GE ist auf Grundlage des nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard erstellte Einzelabschluss der GE zu berechnen, die sich durch Division der angepassten erfassten Ertragsteuern durch den um bestimmte Korrekturen bereinigte Mindeststeuergewinn ergibt.

Die globale Mindeststeuer: Berichtspflicht und Fristen in Österreich

Die oberste in Österreich gelegene GE ist verpflichtet, beim Finanzamt für Großbetriebe einen Mindeststeuerbericht abzugeben. Die Verpflichtung kann aber an eine andere GE übertragen werden. Einzureichen ist der Bericht spätestens 15 Monate nach Ende des Geschäftsjahres. Im ersten Jahr, in dem auf eine Unternehmensgruppe das MinBestG anwendbar ist, ist der Bericht nach 18 Monaten abzugeben. Die Ergänzungssteuer wird 24 Monate nach Ende des Geschäftsjahres fällig sein. Bei Säumnis sollen Geldstrafen von bis zu EUR 100.000 erhoben werden, EUR 50.000 bei grober Fahrlässigkeit.

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Welche Auswirkungen hat die Einführung des MinBestG auf Unternehmen?

Das MinBestG wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31.12.2023 beginnen. Etwa 120 oberste Muttergesellschaften und 6.500 österreichische GE werden davon betroffen sein. Die Umsetzung des aus 83 Paragraphen bestehenden Gesetzes und die 140-seitigen Erläuterungen wird Unternehmer, deren Berater und die Finanzverwaltung vor besondere Herausforderungen stellen.

Prof. Dr. Stefan Bendlinger, Senior Partner, ICON Wirtschaftstreuhand GmbH.