Mindestbesteuerung Pillar 2 in Österreich : Weltweit mindestens 15 % Unternehmenssteuern - der Countdown läuft!

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Österreichs Industrie News: Das MinBestG wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31.12.2023 beginnen.

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Am 3.10.2023 hat das BMF den Entwurf eines Bundesgesetzes zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen (MinBeStG) zur Begutachtung veröffentlicht. Damit wird die Richtlinie (EU) 2022/2532 (ABl L 328 v. 22.12.2022, 1 und ABl L 13 v. 16.1.2023, 9) in nationales Recht übernommen.

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Prof. Dr. Stefan Bendlinger, Senior Partner, ICON Wirtschaftstreuhand GmbH
"Die oberste in Österreich gelegene Geschäftseinheit ist verpflichtet, beim Finanzamt für Großbetriebe einen Mindeststeuerbericht abzugeben." - © ICON Wirtschaftstreuhand

Was ist die globale Mindeststeuer (Pillar II)?

Die Globale Mindeststeuer, ein internationaler Steuerstandard, der Gewinnverlagerungen und Steuervermeidung durch multinationale Unternehmen einschränken soll, ist das Ergebnis einer Vereinbarung zwischen 140 Ländern und Gerichtsbarkeiten in aller Welt.
Das Ziel dieser globalen Mindeststeuer ist es, der Praxis ein Ende zu setzen, dass Unternehmen ihre Gewinne in Länder mit niedrigen Steuersätzen verlagern, um Steuern zu vermeiden. Die teilnehmenden Länder arbeiten derzeit an der Umsetzung und Durchsetzung dieses Abkommens, um sicherzustellen, dass es effektiv funktioniert und die Unternehmenssteuern weltweit gerechter verteilt werden.

Warum die globale Mindestbesteuerung in Österreich?

Pillar 2 soll sicherstellen, dass multinationale Unternehmensgruppen mit einem weltweiten Konzernumsatz von mindestens EUR 750 Mio einer effektiven Steuerbelastung von mindestens 15 % unterliegen. Wird diese Schwelle durch die in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten (GE) unterschritten, soll ein Ergänzungssteuerbetrag erhoben werden. Die Erhebung dieser Ergänzungssteuer (Top-up Tax) kann allerdings entfallen, wenn eine Unternehmensgruppe bestimmte permanente oder temporäre Safe Harbours erfüllt.

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Zentrales Element des MinBestG ist eine nationalen Ergänzungssteuer (NES) für österreichische GE, die bei der Inanspruchnahme von Forschungsprämien oder dem Bezug von Dividenden aus Portfoliobeteiligungen aus der Sicht des MinBestG niedrig besteuert sein können. Durch die Einführung einer NES soll bewirkt werden, dass die Ergänzungssteuerbeträge nicht einem anderen Staat, sondern dem österreichischen Fiskus zukommen.

Was sind Safe Harbours im MinBestG?

Im Bereich der globalen Mindestbesteuerung und des MinBestG (Bundesmindeststeuergesetz für Konzerne) sind die Safe Harbours von großer Bedeutung. Diese sowohl dauerhaften als auch befristeten Maßnahmen dienen als Schutzmechanismen für Unternehmen, um zusätzliche Steuerbelastungen zu vermeiden. Sie legen bestimmte Kriterien und Bedingungen fest, bei deren Erfüllung die Unternehmen von zusätzlichen Steuerzahlungen befreit werden.

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Diese Mechanismen sind ein wichtiger Teil der internationalen Bemühungen zur Bekämpfung von Gewinnverschiebung und Steuerhinterziehung durch multinationale Unternehmen. Sie tragen dazu bei, die Einführung einer globalen Mindeststeuer fair und ausgewogen zu gestalten und sicherzustellen, dass Unternehmen, die die neuen Regeln einhalten, nicht übermäßig belastet werden.

Welche Länder nehmen an der globalen Mindeststeuer teil?

Über 140 Länder und Jurisdiktionen sind von der globalen Mindeststeuer betroffen. Dieses Abkommen ist das Ergebnis einer weltweiten Initiative, an der Länder aus verschiedenen Teilen der Welt teilnehmen. Dazu gehören die G20-Mitglieder, die Europäische Union und viele andere Nationen.

Primär- und Sekundärergänzungssteuern unter MinBestG in Österreich

In Bezug auf ausländische niedrig besteuerte Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe mit oberster Muttergesellschaft in Österreich soll die Erhebung einer Primärergänzungssteuer (PES) entsprechend der Höhe der Beteiligung der Muttergesellschaft an der niedrig besteuerten ausländischen GE auf Ebene der obersten Muttergesellschaft erfolgen. Erhebt ein Staat der niedrig besteuerten GE ebenfalls eine NES, wird in Österreich keine PES fällig.

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Eine Sekundär-Ergänzungssteuer (SES) soll subsidiär dann zur Anwendung kommen, wenn nicht die gesamte Ergänzungssteuer für niedrigbesteuerte ausländische GE der Unternehmensgruppe im Wege der PES erhoben werden kann. Der formelmäßig Österreich zugeordnete Ergänzungssteuerbetrag soll dann bei einer in Österreich gelegenen GE der Unternehmensgruppe erhoben werden. Bei untergeordneter internationaler Tätigkeit soll es für einen fünfjährigen Übergangszeitraum eine SES-Befreiung geben.

Die effektive Steuerbelastung der in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen GE ist auf Grundlage des nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard erstellte Einzelabschluss der GE zu berechnen, die sich durch Division der angepassten erfassten Ertragsteuern durch den um bestimmte Korrekturen bereinigte Mindeststeuergewinn ergibt.

Mindestbesteuerung: Berichtspflicht und Fristen in Österreich

Die oberste in Österreich gelegene GE ist verpflichtet, beim Finanzamt für Großbetriebe einen Mindeststeuerbericht abzugeben. Die Verpflichtung kann aber an eine andere GE übertragen werden. Einzureichen ist der Bericht spätestens 15 Monate nach Ende des Geschäftsjahres. Im ersten Jahr, in dem auf eine Unternehmensgruppe das MinBestG anwendbar ist, ist der Bericht nach 18 Monaten abzugeben. Die Ergänzungssteuer wird 24 Monate nach Ende des Geschäftsjahres fällig sein. Bei Säumnis sollen Geldstrafen von bis zu EUR 100.000 erhoben werden, EUR 50.000 bei grober Fahrlässigkeit.

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Welche Auswirkungen hat die Einführung des MinBestG auf Unternehmen?

Das MinBestG wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31.12.2023 beginnen. Etwa 120 oberste Muttergesellschaften und 6.500 österreichische GE werden davon betroffen sein. Die Umsetzung des aus 83 Paragraphen bestehenden Gesetzes und die 140-seitigen Erläuterungen wird Unternehmer, deren Berater und die Finanzverwaltung vor besondere Herausforderungen stellen.

Prof. Dr. Stefan Bendlinger, Senior Partner, ICON Wirtschaftstreuhand GmbH.