Doppelbesteuerungsabkommen : Steuerentlastung durch Ansässigkeitsbescheinigungen

Steuerakte
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Voraussetzung für die DBA-Anwendung ist eine von dem ausländischen Geschäftspartner vorgelegt amtliche Bescheinigung darüber, dass dieser im anderen Staat ansässig ist („Ansässigkeitsbescheinigung“). Gleiches kann im umgekehrten Fall der Zahlung von ausländischen Geschäftspartner an österreichische Unternehmen gelten.

In welcher Form solche „Certificates of Residence“ beigebracht werden müssen, ist in den österreichischen DBA (DBA) selbst nicht geregelt. Mit der Folge, dass von ausländischen Finanzämtern österreichische Formulare und von österreichischen Finanzämtern ausländische Vordrucke nicht immer anerkannt werden. Das österreichische BMF hat im Erlass 2021-0.401.077 v. 29.2.2024 zu diesem Problem Stellung genommen und über bilaterale Vereinbarungen informiert, die bislang mit folgenden Staaten geschlossen worden sind: Belgien, Chile, Griechenland, Mexiko, Portugal, Spanien, Thailand, Türkei, USA.

Im Verhältnis zu allen anderen DBA-Staaten sind nach wie vor die nationalen verfahrensrechtlichen Regeln einzuhalten, um DBA-rechtliche Vorteile in Anspruch nehmen zu können. Es bleibt zu hoffen, dass zumindest innerhalb der EU einheitliche Regelungen geschaffen werden. Der Richtlinienentwurf „FASTER“ ist ein erster Ansatz dafür.

Autor: StB Prof. Dr Stefan Bendlinger ist Senior Partner der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Linz und Wien

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"Im Verhältnis zu allen anderen DBA-Staaten sind nach wie vor die nationalen verfahrensrechtlichen Regeln einzuhalten, um DBA-rechtliche Vorteile in Anspruch nehmen zu können." Stefan Bendlinger, Senior Partner ICON Wirtschaftstreuhand - © 2020 MARIO RIENER FOTOGRAFIE