Update Steuer : Überprüfen Sie Ihre konzerninternen Dienstleistungsverträge

Vertrag
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Werden solche Dienstleistungen ab 1.1.2022 erbracht, ist als Orientierungshilfe ein Nettogewinnaufschlag von 3 % bis 10 % (häufig 5 %) heranzuziehen (anstelle der bisherigen 5 % bis 15 % brutto).

Der Fremdvergleichsgrundsatz verlangt im Allgemeinen einen Gewinnaufschlag. Die Höhe desselben ist anhand einer Funktions- und Risikoanalyse zu bestimmen. Keine Dienstleistung mit Routinefunktion liegt vor, wenn die Dienstleistung unter Nutzung von selbstgeschaffenen immateriellen Werten erfolgt oder mit der Schaffung hoher Wertschöpfungsbeiträge einhergeht. Da es sich um einen Nettogewinnaufschlag handelt, sind die Vollkosten maßgeblich.

Die Neuregelung gilt für Dienstleistungen, die nach dem 1.1.2022 erbracht werden. Bei bestehenden Dienstleistungsverträgen ist zu überprüfen, ob der Gewinnaufschlag auch in der neuen Bandbreite liegt. Ist dies nicht der Fall, ist der Gewinnaufschlag auf Basis einer Funktions- und Risikoanalyse neu auszumessen.

Kernaussage: Verträge, welche ab 1.1.2022 zu erbringende Dienstleistungen mit Routinecharakter zum Gegenstand haben, sind dahingehend zu überprüfen, ob sich der Nettogewinnaufschlag zwischen 3% und 10% bewegt. Es besteht also Handlungsbedarf!

StB Mag. Martin Hummer ist Head of Transfer Pricing der ICON Wirtschaftstreuhand, Linz. martin.hummer@icon.at