DPA Österreich-Deutschland : Home Office: Das bringt die neue Grenzgängerregelung
Am 21.8.2023 erfolgte die Unterzeichnung eines Abänderungsprotokolls des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland.
Das Protokoll enthält neben zahlreichen Änderungen, wie beispielsweise einer Ergänzung unter Art 5 Abs 4 was nicht als Betriebsstätte zu klassifizieren ist, eine Ausweitung der Grenzgängerregelung zu Art 15 Abs 6, wonach Tätigkeiten im Homeoffice keine schädliche Wirkung mehr auf den Grenzgängerstatus entfalten.
DBA Deutschland-Österreich: Grenzgängerregelung für Einkünfte
Gemäß den Bestimmungen in Art 15 Abs 1 des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) werden Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit grundsätzlich in jenem Staat besteuert, in dem die steuerpflichtige Person ansässig ist. Werden Tätigkeiten jedoch im anderen Vertragsstaat durchgeführt, dürfen diese an jenem Ort besteuert werden, wo die Tätigkeiten tatsächlich erbracht werden. Abweichend zu diesem Grundsatz, sieht das deutsch-österreichische DBA in Art 15 Abs 6 eine Grenzgängerregelung vor. Grenzgänger können demnach trotz Tätigkeit im anderen Staat weiterhin in ihrem Ansässigkeitsstaat besteuert werden.
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Regelungen für Grenzgänger im Deutsch-Österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen
Als Grenzgänger im Sinne der Bestimmung gelten jene Personen, die ihren Wohnsitz in Grenznähe in einem Vertragsstaat und ihre Arbeitsstätte in Grenznähe im anderen Staat haben und aufgrund der grenzüberschreitenden Tätigkeit an ihren Arbeitstagen täglich zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte pendeln. Gemäß dem Protokoll zum DBA ist als „Grenznähe“ ein Umkreis von 30 km Luftlinie zu sehen.
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Die steuerpflichtige Person hat täglich zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte zu pendeln, wobei die mit Deutschland vereinbarte 45-Tage-Regel zu beachten ist: Maximal 45 Arbeitstage im Jahr bzw. 20% der Gesamtarbeitstage, darf ein Grenzgänger nicht an seinen Wohnsitz zurückkehren oder an einem nicht-grenznahen Ort tätig sein, um die Eigenschaft des Grenzgängers nicht zu verlieren (sogenannte Nichtrückkehrtage).
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Zwar fallen Urlaubstage oder Tage im Krankenstand nicht unter die Bestimmung, jene Tage, die im Homeoffice im Ansässigkeitsstaat gearbeitet werden sind jedoch bisher als Nichtrückkehrtage anzusehen. Sofern ein Grenzgänger somit mehr als 45 Tage im Homeoffice gearbeitet hat, führte dies in der Vergangenheit zum automatischen Verlust der Grenzgängereigenschaft und zu einem anteiligen Steueranspruch für den Tätigkeitsstaat. Ein Abweichen von der 45-Tage-Regel erfolgte zwar, im Zuge einer coronabedingten Sonderregelung für pandemiebedingte Homeoffice-Tage. Diese Ausnahme ist jedoch bereits ausgelaufen.
Doppelbesteuerungsabkommen: Neue Regelungen für Grenzgänger
Mit dem Änderungsprotokoll erfolgt eine Anpassung der Grenzgängerregelung, die aufgrund eines modernen Arbeitszeitalters einhergehend mit einem Wechsel vom Büroplatz ins Homeoffice als dringend notwendig erachtet wird. Gemäß der abgeänderten Regel ist künftig nur noch darauf abzustimmen, ob ein Arbeitseinsatz innerhalb einer Grenzzone von 30 km Luftlinie stattfindet. Ob die Person auch wortwörtlich über die Grenze pendelt, ist hingegen nicht mehr von Relevanz. Für Dienstreisen außerhalb des definierten Grenzgebietes ist weiterhin unverändert auf die 45-Tages Regel abzustellen.
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Die zweite Änderung bezüglich der Grenzgängerregelung befasst sich mit Beschäftigten im öffentlichen Dienst, welche bislang von der Anwendung der Grenzgängerregelung ausgeschlossen waren. Mit vorliegendem Änderungsprotokoll erfolgt nun auch eine Ausweitung der Grenzgängerregelung auf den öffentlichen Dienst. Ein Inkrafttreten der Änderungen wird ab 1.1.2024 erwartet.
Julia Pimingstorfer, MSc. ist Steuerberaterin und Managerin der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Linz, julia.pimingstorfer@icon.at.