Steuertipp : Steuerfreies Aufladen von Firmen-Elektroautos

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Die Zuordnung des Verbrauchs zum Dienstfahrzeug muss einwandfrei möglich sein.

- © Stefanie Oberhauser / EXPA / picturedesk.com

Für ein Elektroauto, welches ein Arbeitgeber anschafft und seinen Mitarbeitern kostenlos zur Verfügung stellt, ist kein Sachbezug anzusetzen. Der Strom für diese Fahrzeuge wird, wenn nicht aus der Steckdose, in der Regel aus Wallboxen entnommen, die ua am Arbeitsplatz, auf öffentlichen Stromtankstellen oder zuhause genutzt werden können. Einige offene Fragen im Zusammenhang mit der steuerlichen Beurteilung von diesen Ladevorgängen wurden nun vom Gesetzgeber durch eine Änderung der Sachbezugswerteverordnung geregelt. Das Finanzministerium hat mit einer aktuellen Anfragebeantwortung vom 8.3.2023 („Zweifelsfragen zur Sachbezugswerteverordnung – Laden von Elektroautos“) bei der Interpretation dieser Verordnung nachgezogen. Offen bleibt die Frage, wie lange die steuerlichen Begünstigungen noch bestehen bleiben.

Ist ein steuerfreies Aufladen am Arbeitsplatz erlaubt?


Wird Mitarbeitern ein arbeitgebereigenes Elektrofahrzeug zur Verfügung gestellt, darf am Arbeitsplatz auch kostenlos aufgeladen werden. Können Mitarbeiter jedoch private Elektroautos beim Arbeitgeber laden, stellt dies einen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn nicht bei einer ohnehin kostenlosen Ladestation „getankt“ wird.

Ist das Aufladen an öffentlichen Ladestationen steuerfrei möglich?


Ja, auch das ist möglich, wenn es sich dabei um ein arbeitgebereigenes Elektroauto handelt, das den Mitarbeitern zur Verfügung gestellt wird. Die Kosten sind mittels Rechnung nachzuweisen und die „Betankung“ des arbeitgebereigenen Elektroautos zumindest glaubhaft zu machen.

Darf der Arbeitgeber den Mitarbeitern eine Wallbox für zuhause steuerfrei zur Verfügung stellen?

Ja, wenn die Auszahlung nach dem 1. Jänner 2023 erfolgt, kann der Arbeitgeber den Mitarbeitern die Kosten für die Anschaffung einer Wallbox bis zu einem Höchstbetrag von 2.000 Euro steuerfrei ersetzen. Voraussetzung ist auch hier, dass die Mitarbeiter ein Elektrofahrzeug vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt bekommen. Bei einem Leasingmodell soll laut Finanzministerium dabei auf die im Leasingvertrag der Berechnung der Leasingrate zugrundeliegenden Anschaffungskosten der Ladeeinrichtung abgestellt werden. Lediglich der darüber liegende Teil stellt einen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar.

Wie sind Kostenersätze für das Aufladen von zuhause zu behandeln?


Diese sind ab dem 1. Jänner 2023 abgabenfrei möglich, wenn:

a) die Ladestation eine Zuordnung des kWh-Verbrauchs zum Dienstauto ermöglicht UND
b) die Abrechnung nach einem pauschalen kWh-Satz erfolgt, der vom Finanzministerium im November jeweils für das Folgejahr kundgemacht wird (für 2023 sind das 22,247 Cent/kWh).

Die Zuordnung des Verbrauchs zum Dienstfahrzeug muss einwandfrei möglich sein. Als Nachweis könnte eine Rechnung und eine Kopie der Gebrauchsanweisung im Personalakt hinterlegt werden, in der die Möglichkeit der Zuordnung durch den Hersteller der Ladestation bescheinigt wird.

Bis Ende 2025 gibt es noch eine Übergangsregelung, die besagt, dass den Mitarbeitern maximal 30 Euro pro Monat pauschal steuerfrei ersetzt werden können, wenn die Wallbox keine kWh-Zuordnung zum Dienstauto ermöglicht. Auch in diesem Fall sollte ein Nachweis im Personalakt hinterlegt sein, dass die Wallbox zuhause keine Zuordnung des Verbrauchs sicherstellen kann.

Autor:

StB Michael Sadl, BSc. LL.B. ist Manager der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Linz

Michael Sadl, Steuerberater und Manager Tax der ICON Wirtschaftstreuhand
"Erstellen Sie eine Richtlinie im Unternehmen, in der die Kostenersätze für Ladestationen und Laden von E-Autos klar geregelt sind": Michael Sadl, Manager ICON Wirtschaftstreuhand , Linz - © ICON Wirtschaftstreuhand