Nabeg Gesetz Österreich : Prüfung der Nachhaltigkeitsinformationen im Lagebericht

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Seit dem 5. Januar 2023 ist die EU-Richtlinie 2022/2464 in Kraft, die Unternehmen dazu verpflichtet, über ihre Nachhaltigkeitsbemühungen zu berichten. Bis zum 6. Juli 2024 müssen die Mitgliedstaaten diese Richtlinie in nationales Recht umsetzen.

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Die Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) der EU vom 14.12.2022 in nationales Recht (Nachhaltigkeitsberichtsgesetz – NaBeG) ist nach wie vor ausständig und muss bis spätestens Juli 2024 erfolgen. Dennoch waren jene Unternehmen, für die die Berichtspflicht nach CSRD bereits ab dem Geschäftsjahr 2024 gilt, bereits aufgefordert ihren Prüfer zur Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts zu wählen.

Mag. Maria Vrba ist Steuerberaterin, Wirtschaftsprüferin und Partnerin der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Linz Kontakt: maria.vrba@icon.at

Maria Vrba Partnerin ICON Wirtschaftstreuhand
„Die Prüfung der Finanzberichterstattung erfolgt mit hinreichender Sicherheit, jene der Nachhaltigkeitsberichterstattung zumindest bis zum Jahr 2028 mit begrenzter Sicherheit.“ Mag. Maria Vrba ist Steuerberaterin, Wirtschaftsprüferin und Partnerin der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Linz - © ICON Wirtschaftstreuhand

Nachhaltigkeitsberichtprüfung: Anforderungen an Abschlussprüfer und Prüfungsdienstleister

Soweit bis jetzt bekannt, wird die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts in Österreich aufgrund eines Mitgliedsstaatenwahlrechts in der CSRD Richtlinie keine Vorbehaltsaufgabe für Abschlussprüfer sein, sondern werden auch unabhängige Prüfungsdienstleister zugelassen. Die Vorgehensweise wird damit begründet, dass es zu keiner Konzentration am Prüfermarkt kommen soll. Somit könnte der Lagebericht von zwei unterschiedlichen Prüfern geprüft werden, zum einen vom Prüfer der Finanzberichterstattung, zu der der Lagebericht grundsätzlich gehört und zum anderen, betreffend die Nachhaltigkeitsinformationen, vom Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Es besteht die Gefahr von Doppelgleisigkeiten.

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Die Abschlussprüfer und unabhängigen Prüfungsdienstleister sind dazu aufgerufen, sich zum Thema CSRD aus- und weiterzubilden. Sie müssen über ein hohes Maß an technischem und spezifischem Fachwissen verfügen bzw ein Expertennetzwerk aufbauen.Bis spätestens Oktober 2026 soll ein einheitlicher Prüfungsstandard vorliegen. Derzeit existiert lediglich ein Entwurf, der International Standard on Sustainability Assurance 5000. Nachdem die ersten Prüfungen bereits für das Geschäftsjahr Jahr 2024, beginnend im Jänner 2025, durchzuführen sind, sind bis dahin nationale Standards bzw bereits existierende internationale Standards für sonstige Prüfungen anzuwenden.

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Nachhaltigkeitsberichtsgesetz: Prüfung gemäß CSRD Richtlinie und ESRS

Folgende Aspekte müssen bei der Prüfung berücksichtigt werden:

  • Übereinstimmung des Nachhaltigkeitsberichtes mit den Bestimmungen der CSRD Richtlinie
  • Übereinstimmung der Nachhaltigkeitsinformationen mit den Vorgaben der European Sustainability Reporting Standards (ESRS)
  • Das Verfahren zur Ermittlung der gemäß den Berichtsstandards zu meldenden Informationen (Wesentlichkeitsanalyse)
  • Einhaltung des einheitlichen elektronischen Berichtsformats- Einhaltung der Berichtspflichten gemäß Artikel 8 der Taxonomieverordnung

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Nachhaltigkeitsberichterstattung: Unterschiede zur Finanzberichterstattung

Die Prüfung mündet in einen gesonderten Bestätigungsvermerk. Die Prüfungsgesellschaft muss dafür einen sogenannten „key sustainability partner“ bei der Abschlussprüferaufsichtsbehörde registrieren lassen, der die Bestätigungsvermerke für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung unterzeichnet.Im Gegensatz zur Finanzberichterstattung ist die Prüfungstiefe beim Nachhaltigkeitsbericht zunächst niedriger. Die Prüfung der Finanzberichterstattung erfolgt mit hinreichender Sicherheit, jene der Nachhaltigkeitsberichterstattung zumindest bis zum Jahr 2028 mit begrenzter Sicherheit.

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Das Prüflevel unterscheidet sich im Grad der Zusicherung seitens des Prüfers, was wesentliche falsche Darstellungen im Bericht anlangt. Dieser Unterschied wird nicht jedem Bilanzleser gleich zugänglich sein und führt zu einer Erwartungslücke. Umso wichtiger erscheint es, dass das Prüflevel der Nachhaltigkeitsberichterstattung in absehbarer Zeit jenem der Finanzberichterstattung angeglichen wird, um die Erwartungslücke zu schließen. Dies fordert von allen Beteiligten einen hohen Kosten- und Zeitaufwand.