Pleiten 2023 : Insolvenzen in Österreich: Diese Arten von Insolvenzverfahren gibt es

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In Österreich gibt es mehrere Arten von Insolvenzverfahren

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In Österreich gibt es drei Arten von Insolvenzverfahren, die sich nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten des betroffenen Unternehmens richten: Das Konkursverfahren, das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung und das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung. Für alle Verfahren muss innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein Insolvenzantrag beim zuständigen Landesgericht bzw. in Wien beim Handelsgericht gestellt werden.

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Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungen zu leisten. Überschuldung liegt vor, wenn die Verbindlichkeiten das Vermögen übersteigen und die Fortbestehensprognose negativ ist. Bei der Fortbestehensprognose wird die Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen Zahlungsunfähigkeit geprüft. Im Sanierungsverfahren ist der Antrag durch den Schuldner zu stellen. Im Konkursverfahren sind auch die Gläubiger antragsberechtigt.

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Mit oder ohne Eigenverwaltung?

Das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung und das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung sind ähnlich. Das Verfahren mit Eigenverwaltung ist für Gläubiger potenziell weniger schmerzhaft, da eine Quote von mindestens 30 Prozent der Schulden bedient werden muss. Ohne Eigenverwaltung sind 20 Prozent Pflicht. Der Insolvenzverwalter hat das Unternehmen während des Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung laufend zu überwachen. Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung kann der Schuldner das Unternehmen selbst weiterführen. Es gibt jedoch noch weitere Unterschiede in verschiedenen Details.

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Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist vorhandenes, kostendeckendes Vermögen oder ein Kostenvorschuss erforderlich. Dieser beträgt je nach Landesgericht maximal 4.000 Euro. Wenn dies vorhanden ist, wird das Sanierungsverfahren eröffnet. Der Sanierungsplan ist zentral für beide Arten von Sanierungsverfahren. Über den Plan wird entschieden, nachdem die Gläubiger ihre Forderungen glaubhaft gemacht haben.

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Für die Annahme des Sanierungsplans ist die Zustimmung der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Insolvenzgläubiger erforderlich, die mehr als die Hälfte der gesamten Forderungen repräsentieren. Wenn der Plan angenommen wird, wird er vom Gericht bestätigt und das Insolvenzverfahren wird aufgehoben. Der Schuldner erhält die Kontrolle über sein Unternehmen zurück. Mit der Erfüllung des Plans erlöschen Restschulden, während Bürgschaften aufrechterhalten bleiben.

Was ist der "stille Ausgleich"?

Wenn der Sanierungsplanantrag scheitert, wird ein Konkursverfahren eingeleitet. Die Insolvenzmasse wird in der Regel vom Masseverwalter verwertet. Wenn im Konkursverfahren kein kostendeckendes Vermögen vorhanden ist, wird die Gewerbeberechtigung entzogen. Andernfalls wird versucht, vorhandene Vermögenswerte so gut wie möglich zu verwerten und eine bestimmte Quote zu erzielen.

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Es ist auch möglich, einen außergerichtlichen (stillen) Ausgleich zu vereinbaren, bei dem sich der Schuldner mit jedem Gläubiger einzeln einigt. Der Vorteil besteht darin, dass die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens nicht öffentlich gemacht wird und somit ein möglicher Imageschaden vermieden werden kann. Außerdem entstehen keine Gerichtskosten.