Neues bei der Forschungsprämie : Forschungsprämie - Schränkt 500.000 EUR Grenze Bemessungsgrundlage ein?
In der Praxis sind gerade die Personalkosten für die an der F&E beteiligten Personen, neben weiteren begünstigten Aufwendungen, ein wesentlicher Teil der Bemessungsgrundlage. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die allgemeine steuerliche Beschränkung von „Managerbezügen“ auch auf die Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie anwendbar ist.
Nach § 20 Abs 1 Z 7 EStG sind sämtliche Jahresgehälter über 500.000 EUR (pro Person) steuerlich nicht mehr steuerlich abzugsfähig. Von der Beschränkung sind sämtliche Geld- und Sachleistungen an Dienstnehmer erfasst, womit beispielsweise nicht nur der „Manager“ sondern auch ein hoch dotierter Forscher in den Anwendungsbereich fallen kann. Strittig war, ob diese Beschränkung auch im Sonderregime der Forschungsprämie zur Anwendung gelangt und damit die Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie reduziert.
Das Gericht ist der Ansicht, dass die Forschungsprämie in ihrer rechtlichen Ausgestaltung eng mit dem Einkommensteuerrecht verknüpft sei. Damit wäre auch die Beschränkung auf 500.000 Euro (pro Person) bei der Ermittlung der Personalkosten für die Forschungsprämie anzuwenden. Die Beschwerde des Steuerpflichtigen wurde abgewiesen, allerdings wurde die Revision zugelassen. Der Fall ist derzeit beim VwGH anhängig, womit die höchstgerichtliche Entscheidung abzuwarten bleibt.
Tipp: Unternehmen sollten bei der Beantragung der Forschungsprämie stets kritisch prüfen ob die Bemessungsgrundlage vollständig und korrekt ermittelt wurde, um Kürzungen durch die Finanzverwaltung zu vermeiden.
Autor:
StB Andreas Mitterlehner, MSc. LL.B. ist Steuerberater und Partner der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH in Linz und Wien, andreas.mitterlehner@icon.at.