BEFIT : Ein KöSt-System für das 21. Jahrhundert?

Steuerakte

Ähnlich der globalen Mindestbesteuerung („Säule II“) soll als KöSt-Bemessungsgrundlage der in den unternehmensrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesene Gewinn oder Verlust herangezogen werden, mit begrenzten steuerlichen Anpassungen.

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Die EU-Kommission hat unter dem Titel „Business in Europe: Framework for Income Taxation“, kurz „BEFIT“ angekündigt, die CCCTB-Richtlinienvorschläge aus 2011 und 2016 betreffend die Schaffung einer gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage zu ersetzen und ein System zu schaffen, bei dem die Gewinne einer innerhalb der EU tätigen Unternehmensgruppe anhand einer Formel verteilt werden.

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Damit sollen Befolgungskosten gesenkt, Investitionshemmnisse beseitigt und die Standortattraktivität der EU erhöht werden. Die Arbeiten zur CCCTB und Elemente des von der OECD entwickelten „Zwei-Säulen-Konzepts“ sollen dabei mitberücksichtigt werden. Die OECD-Arbeiten zur „Säule II“ sind bereits in die ab 1.1.2024 anzuwendende Richtlinie zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der EU eingeflossen (ABl EU L 321/1 v. 22.12.2022). BEFIT besteht aus fünf zentralen Bausteinen, die im dritten Quartal 2023 in eine EU-Richtlinie gegossen werden sollen.

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Der Anwendungsbereich

Offen ist, ob der Anwendungsbereich der BEFIT-Regelung, der „Säule II“ bzw dem CbC-Reporting entsprechend, auf Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Gesamtumsatz von EUR 750 Mio eingeschränkt werden soll, oder eine niedrigere Eintrittsschwelle zweckmäßiger wäre. Ein breiterer Geltungsbereich - möglicherweise verbunden mit einer optionalen BEFIT-Anwendung - wäre insbesondere für innerhalb der EU tätige kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) - von besonderem Interesse, weil deren steuerliche Befolgungskosten überproportional hoch sind.

Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage


Ähnlich der globalen Mindestbesteuerung („Säule II“) soll als KöSt-Bemessungsgrundlage der in den unternehmensrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesene Gewinn oder Verlust herangezogen werden, mit begrenzten steuerlichen Anpassungen. Damit wären alle unter den BEFIT-Regelungsbereich fallenden Unternehmen einer Gruppe verpflichtet, ihre Gewinne und Verluste anhand eines einheitlichen Rechnungslegungsstandards zu ermitteln. Anderenfalls müsste ein umfassendes „EU-Körperschaftsteuerrecht“ geschaffen werden, mit der Folge, dass sich in der EU ansässige Unternehmen sowohl mit einem unionsrechtlichen als auch einem nationalen Gewinnermittlungsvorschriften beschäftigen müssten.

Formel für die Gewinnaufteilung


Um die Anwendung komplexer Verrechnungspreisregeln bei der Gewinnaufteilung innerhalb der EU zu vermeiden, sollen Gewinne und Verluste einer Unternehmensgruppe formelbasiert auf die einzelnen EU-Mitgliedstaaten aufgeteilt werden. Die Formel soll aus drei Faktoren bestehen: Sachanlagen (ohne finanzielle Vermögenswerte), Arbeit (gleiche Gewichtung von Personal und Löhnen/Gehältern) und Umsatz im jeweiligen EU-Mitgliedstaat. Auch immaterielle Vermögenswerte sind zu berücksichtigen, indem zB Aufwendungen für F&E und Kosten für Marketing und Werbung in die formelhafte Aufteilung miteinbezogen werden.

Gewinnzuordnung an nahestehende Unternehmen außerhalb der Gruppe


Im Verhältnis zu Gesellschaften, die nicht in das BEFIT-Konzept einbezogen werden können (zB solchen in Drittstaaten), müssten die jeweils relevanten Verrechnungspreisvorschriften eingehalten werden. Allerdings sollen in der EU ansässige Unternehmen entlastet werden, indem ein vereinfachtes Konzept für die Anwendung von Verrechnungspreisregeln auf Grundlage makroökonomischer Branchen-Benchmarks als Orientierungshilfe für die Risikobewertung von Geschäften zwischen verbundenen EU-Unternehmen und nahestehenden Unternehmen in Drittstaaten geschaffen wird.

Verwaltung


Eine einfache administrative Umsetzung ist integraler Bestandteil des BEFIT-Konzepts, indem Steuerpflichtige und die Finanzverwaltungen von Befolgungs- und Verwaltungskosten entlastet werden sollen.

Prof. Dr. Stefan Bendlinger, Senior Partner ICON Wirtschaftstreuhand GmbH

ICON Stefan Bendlinger Portrait
"Gewinne und Verluste einer Unternehmensgruppe sollen formelbasiert auf einzelne EU-Mitgliedstaaten aufgeteilt werden": Stefan Bendlinger Senior Partner, ICON Wirtschaftstreuhand - © 2020 MARIO RIENER FOTOGRAFIE