Arbeitgeberdarlehen & Vorschüsse : Arbeitgeberdarlehen: Steuerliche Behandlung von Zinsersparnissen

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Bei Arbeitgeberdarlehen ist zukünftig zwischen fix und variabel verzinsten zu unterscheiden.

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Erhält ein Arbeitnehmer ein Arbeitgeberdarlehen und erspart sich dadurch im Vergleich zu einem Darlehen bei einem Kreditinstitut Zinsen, kann darin ein lohnsteuerpflichtiger Bezug in Form eines geldwerten Vorteils liegen. Die Berechnung eines solchen geldwerten Vorteils wurde kürzlich in der Sachbezugswerteverordnung angepasst.

Gehaltsvorschüsse oder Arbeitgeberdarlehen bis zu 7.300 Euro lösen keinen Sachbezug aus; nur der darüber hinausgehende Betrag. Der geldwerte Vorteil ist vom aushaftenden Kapital zu berechnen, wobei die Höhe der Raten und die Rückzahlungsdauer keinen Einfluss auf die Höhe des geldwerten Vorteils haben. Ein Sachbezug liegt vor, wenn der Sollzinssatz (der zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbarte Zinssatz) niedriger ist als der Referenzzinssatz (der vom Bundesminister für Finanzen festgelegte Sachbezugszinssatz). In Zukunft wird für diese Zwecke zwischen variabel und fix verzinsten bzw. unverzinsten Darlehen unterschieden.

Bei variabel verzinsten Darlehen wird der Referenzzinssatz für jedes Kalenderjahr neu ermittelt und vom Bundesminister für Finanzen bis zum 30. November für das Folgejahr bekannt gegeben. Dieser entspricht dem Zinssatz der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Monatsdurchschnittstabelle des 12-Monats-Euribor für den Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des laufenden Jahres, erhöht um 0,75 %. Für das Kalenderjahr 2024 beträgt der Zinssatz etwa 4,5 %. Dieser Zinssatz gilt nur für Zeiträume, für die ein variabler Zinssatz vereinbart wurde.

Haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen festen (oder keinen) Sollzinssatz vereinbart, gilt der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages gültige Referenzzinssatz. Dieser ist der von der Österreichischen Nationalbank für den Monat des Abschlusses des Vertrags veröffentlichte „Kreditzinssatz im Neugeschäft an private Haushalte für Wohnbau mit anfänglicher Zinsbindung über zehn Jahre“, vermindert um einen Abschlag von 10 %. Für den Monat Jänner 2024 beträgt der Kreditzinssatz laut Veröffentlichung der Nationalbank 3,31 %. Die Zinsersparnis gilt dann für die gesamte Darlehensdauer und bleibt somit unverändert. Die neue Regelung gilt für fest verzinste Darlehen, die ab 1. Jänner 2024 abgeschlossen werden. Verträge, die zwischen 31. Dezember 2002 und 1. Jänner 2024 gewährt wurden, sind grundsätzlich auch nach der neuen Rechtslage zu bewerten, es sei denn, der Arbeitnehmer widerspricht bis zum 30. Juni 2024 (dann soll weiterhin der jährlich wechselnde variable Zinssatz anzuwenden sein).

Wird zunächst eine variable Verzinsung vereinbart und später auf einen Festzinssatz umgestellt, stellt diese Umstellung einen neu zu bewerteten Sachverhalt dar. Es ist dann der Referenzzinssatz heranzuziehen, der zum Zeitpunkt der Fixzinsvereinbarung (und nicht zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsabschlusses über die variable Verzinsung) vereinbart wurde.

StB Michael Sadl, BSc. LL.B. ist Manager der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Linz und Wien