Im Erkenntnis des BFG vom 27.2.2025 (RV/4100352/2020) ging es um die Frage, ob eine in einem EU-Mitgliedstaat ansässige, mittelbar an einer österreichischen Kapitalgesellschaft beteiligte Großmuttergesellschaft berechtigt ist, eine Rückerstattung der auf Dividenden einbehaltenen KESt zu beantragen.