Firmen-PKW und die Vorsteuerabzugsberechtigung : Luxustangente und Strombezugsrecht bei E-Autos
Nach Ansicht des Höchstgerichts ist die PKW-Luxustangente als „Bruttogrenze“ zu verstehen. Stand dem Unternehmer im Zusammenhang mit der Anschaffung des PKW ein Vorsteuerabzug zu, so ist die Umsatzsteuer demgemäß auch für Zwecke der Angemessenheit aus den Anschaffungskosten herauszurechnen. Die Luxustangente reduziert sich folglich von EUR 40.000 auf EUR 33.333,33 und die maximal steuerlich zulässige AfA beträgt für die gesetzlich normierte steuerliche Mindestnutzungsdauer von acht Jahren somit lediglich EUR 4.166,67 anstatt EUR 5.000.
Im gegenständlichen Fall wurde dem Unternehmer für die Lebensdauer des E-Autos und die Zeit seines Erstbesitzes außerdem ein Gratisstrombezugsrecht an Superchargern des Automobilherstellers eingeräumt. Ob ein solches Bezugsrecht als Teil der Anschaffungskosten des PKW gilt und damit bei der Angemessenheitsprüfung zu berücksichtigen ist, hängt nach Ansicht des VwGH von mehreren Faktoren ab und ist im Einzelfall zu prüfen.
Gegen eine Einbeziehung in die Anschaffungskosten sprach hier, dass dieses Bezugsrecht auf den Ersterwerber beschränkt war und folglich im Fall der PKW-Veräußerung, entgegen dem Nutzungsrecht am Pkw, nicht mitübertragen wird. Entscheidungserheblich war außerdem, dass der Pkw auch ohne dem Strombezugsrecht nutzbar war, weil er auch an anderen Ladestationen aufgeladen werden konnte.
Mag. Matthias Mitterlehner ist Partner, Head of International Tax und Steuerberater bei der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH.