Neues zur Globalen Mindeststeuer : Globale Mindeststeuer – Erste Nachweisverpflichtung am 31.12.2024 fällig

Steuerakte

Um die Erhebung der Mindeststeuer in Österreich zu vereinfachen, sieht das österreichische Mindestbesteuerungsgesetz vor, dass nur eine österreichische „Geschäftseinheit“ des Konzerns (eine Konzerngesellschaft oder eine Betriebstätte) tatsächlich abgabenpflichtig sein soll und die Steuer für sämtliche in Österreich gelegenen Einheiten zu entrichten hat. 

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Diese Unternehmensgruppen müssen künftig nämlich nachweisen, dass sie in allen Ländern, in denen sie tätig werden, eine effektive Steuerlast von zumindest 15 % erreichen. Andernfalls ist die Differenz als Mindeststeuer zu entrichten. 

Um die Erhebung der Mindeststeuer in Österreich zu vereinfachen, sieht das österreichische Mindestbesteuerungsgesetz vor, dass nur eine österreichische „Geschäftseinheit“ des Konzerns (eine Konzerngesellschaft oder eine Betriebstätte) tatsächlich abgabenpflichtig sein soll und die Steuer für sämtliche in Österreich gelegenen Einheiten zu entrichten hat. Das österreichische Gesetz gibt dabei vor, wie diese „abgabenpflichtige Einheit“ zu bestimmen ist. Die gesetzliche Reihenfolge kann aber, aus operativer Sicht des Konzerns, zu unerwünschten Ergebnissen führen. Um dies abzuwenden, kann die oberste Muttergesellschaft des Konzerns die gewünschte abgabenpflichtige Einheit selbst beauftragen und damit selbst bestimmen. Diese Beauftragung ist von der beauftragten Geschäftseinheit gegenüber der Finanzverwaltung nachzuweisen. Obwohl die Mindeststeuer in vielen Fällen erst im Jahr 2026 zu konkreten Erklärungspflichten führt, muss diese Beauftragung aber bis zum 31.12.2024 nachgewiesen und über FinanzOnline durchgeführt werden.

Autor:

Mag. Dr. Valentin Bendlinger, MSc LL.M. (NYU) ist Experte für die globale Mindeststeuer bei der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Linz und Wien, valentin.bendlinger@icon.at