Quellensteuer : Überbesteuerung: Was uns Indien lehrt

Matthias Mitterlehner, Partner, Head of International Tax und Steuerberater bei ICON Wirtschaftstreuhand

„Quellensteuern auf aktive Leistungen führen mangels voller Verwertbarkeit in Österreich regelmäßig zur Überbesteuerung“: Mag. Matthias Mitterlehner, Partner, Head of International Tax und Steuerberater bei der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH

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Indien unterwirft technische Dienstleistungen von ausländischen Dienstleistern einer mittlerweile 20%igen Quellensteuer. Der Begriff technische Dienstleistungen wird dabei von Indien sehr weit verstanden und umfasst insbesondere technische Dienstleistungen (zB Service/Wartung, Engineering, Planungsleistungen), Management- und Beratungsleistungen. Diese Quellensteuer findet bis zu einer Höhe von 10% der Bruttovergütung auch im indisch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deckung. Besonders an der indischen Quellensteuer auf technische Dienstleistungen und der entsprechenden DBA-Regelung dazu ist, dass es nicht entscheidend ist, ob die Leistungen tatsächlich physisch in Indien erbracht wurden. Entscheidend ist lediglich, dass die Vergütungen von einer in Indien ansässigen Person, einer indischen Betriebsstätte oder dem indischen Staat getragen werden.

Quellensteuerreduktion gemäß DBA


Die Reduktion der nunmehr 20%igen Quellensteuer auf die abkommenskonforme Höhe von 10% erfordert einige Formalismen. So ist eine indische Steuernummer (PAN) sowie die DBA-Anwendung mittels Formular 10F und österreichischer Ansässigkeitsbescheinigung zu beantragen. Zwecks korrekter Zuordnung der Quellensteuer, sollte die PAN dem Abzugsverpflichteten mitgeteilt werden. Schließlich ist die Abgabe einer indischen Steuererklärung notwendig.

Exzessive Besteuerung durch ausländische Quellensteuern


Selbst wenn die indische Quellensteuer tatsächlich auf das DBA-Niveau von 10% reduziert wird, bedeutet das vielfach leider nicht, dass damit eine reguläre Besteuerung des entsprechenden Projektgewinns gesichert ist. Eine Anrechnung der indischen Steuer auf die österreichische Steuer ist in einem ersten Schritt jedenfalls mit dem abkommensrechtlich normierten Quellensteuersatz iHv 10% der Bruttovergütung beschränkt. Dh, werden in Indien 20% einbehalten, muss sich der österreichische Vergütungsempfänger darum bemühen, 10% der Quellensteuer von den indischen Behörden zurückzubekommen.

In einem zweiten Schritt ist eine Anrechnung maximal bis zum Anrechnungshöchstbetrag möglich, dh in Höhe jener Steuer, die in Österreich auf den entsprechenden Gewinn aus der konkreten Dienstleistung anfällt. Während die Quellensteuer von den Bruttoeinkünften berechnet wird, wird der Anrechnungshöchstbetrag von den Nettoeinkünften, dh dem Gewinn, berechnet. Fallen bei der Dienstleistungserbringung entsprechend hohe Aufwendungen für Personal, Ausrüstung udgl an, ergibt sich aufgrund der geringen Marge ein zu niedriger Steuerbetrag. Dieser niedrige Anrechnungshöchstbetrag verhindert dann die vollständige Anrechnung der indischen Quellensteuer auf die österreichische Steuer und es kommt zur Überbesteuerung. Bei einem österreichischen Körperschaftsteuertarif von aktuell 24%, wäre für die vollständige Anrechnung einer ausländischen Quellensteuer in Höhe von 10% eine Marge von fast 42% notwendig.

Steht schließlich aus dem indischen Projekt ein ausreichende Anrechnungshöchstbetrag zur Verfügung, fällt jedoch im gesamten Unternehmen im fraglichen Jahr keine oder zu wenig Steuer an (zB Verlustjahr), so kann die Anrechnung zuletzt aus diesem Grund scheitern. Ein Vortrag des nicht anrechenbaren Quellensteuerüberhangs in Folgejahre ist nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung übrigens nicht vorgesehen. Die ausländische Steuer wird insoweit zum – nicht abzugsfähigen – Kostenfaktor.

Mag. Matthias Mitterlehner ist Partner, Head of International Tax und Steuerberater bei der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH.