UPDATE STEUER : Kein Anrechnungsvortrag für ausländische Quellensteuern

Matthias Mitterlehner, Partner, Head of International Tax und Steuerberater bei ICON Wirtschaftstreuhand

Mag. Matthias Mitterlehner, Partner, Head of International Tax und Steuerberater ICON Wirtschaftstreuhand GmbH

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Die in Österreich festgesetzte Körperschaftsteuer war geringer, als die indische Quellensteuer. Der Steuerpflichtige begehrte folglich die Anrechnung des Quellensteuerüberhangs im Folgejahr (sog Anrechnungsvortrag), was das Finanzamt versagte. Auch vor dem BFG scheiterte der Steuerpflichtige mit seinem Begehren. Das BFG verwies diesbezüglich auf das VwGH-Erkenntnis vom 7.11.2014, 2012/15/0002. Entsprechend der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hat die Anrechnung ausländischer Quellensteuern in dem Veranlagungsjahr zu erfolgen, in dem die entsprechenden Einkünfte steuerlich in Österreich erfasst werden. Gemäß dem Wortlaut der Anrechnungsbestimmung in Doppelbesteuerungsabkommen habe die Anrechnung zudem auf die Steuern derselben Einkünfte zu erfolgen, die auch Gegenstand der Besteuerung im Quellenstaat waren. Würde man die ausländische Steuer nun in einem Folgejahr anrechnen, würde die Anrechnung nicht mehr auf dieselben, sondern auf andere Einkünfte erfolgen. Nachdem der Gesetzgeber auch im innerstaatlichen Steuerrecht keinen Anrechnungsvortrag vorsieht, ist dieser in Österreich nach Ansicht des VwGH nicht möglich. Insoweit ausländische Quellensteuern mangels ausreichendem inländischen Steuersubstrat nicht angerechnet werden können, werden sie folglich zum zusätzlichen Kostenfaktor.

Mag. Matthias Mitterlehner ist Partner, Head of International Tax und Steuerberater bei der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH.