Heimarbeit : Homeoffice: Alle steuerlichen Änderungen ab dem Sommer

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© APA/BARBARA GINDL

Aufgrund der COVID-19-Pandemie und der damit verordneten Lock-Downs und Aufrufe zur Kontaktreduktion gewann das Homeoffice innerhalb kürzester Zeit an enormer Bedeutung. Befindet sich nun das Homeoffice nicht im selben Land wie der Arbeitgeber, kann das zu ungewollten steuerlichen Risiken und Auswirkungen führen. Um dem entgegen zu wirken, haben Österreich und Deutschland im Rahmen von Konsultationsvereinbarungen zum Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Deutschland steuerliche Risiken, die sich im Rahmen von bestimmten grenzüberschreitenden Konstellationen pandemiebedingt ergeben hätten, reduziert. Diese Ausnahmen laufen nun am 30.6.2022 aus.

Homeoffice: Was gilt bis 30.6.2022 insbesondere?

Arbeitstage, die ein Arbeitnehmer ausschließlich pandemiebedingt im Homeoffice verbracht hat, gelten steuerlich gesehen dennoch als in dem Staat verbrachte Arbeitstage, in dem der Arbeitnehmer diese regulär ausgeübt hätte. Voraussetzung dafür ist eine Mitteilung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber und an das zuständige Finanzamt, sowie die Offenlegung von Aufzeichnungen der im Homeoffice gearbeiteten Tage und eine Bestätigung des Arbeitgebers diesbezüglich.

Auch für deutsch-österreichische Grenzgänger, die normalerweise alle Voraussetzungen für die Grenzgängerregelung erfüllen würden, jedoch aufgrund der pandemiebedingten Homeoffice Tage zu viele Nichtrückkehrtage hätten, wurde eine Erleichterung gefunden. Die ausschließlich pandemiebedingten Homeoffice Tage gelten demnach nicht als Tage der Nichtrückkehr und können keinen Verlust des Grengängerstatus bewirken. Pandemiebedingte Homeoffice Tage begründen außerdem keine Homeoffice Betriebsstätte im jeweils anderen Staat.

Michael Sadl, Steuerberater und Manager Tax der ICON Wirtschaftstreuhand
Michael Sadl, Steuerberater und Manager Tax der ICON Wirtschaftstreuhand: "Eine steuerliche Prüfung etwaiger Homeoffice Tage von deutschen Arbeitnehmern ist jedenfalls ratsam." - © ICON Wirtschaftstreuhand

Was ändert sich ab 30.6.2022?

Homeoffice Tage sind wieder im Ansässigkeitsstaat zu besteuern, wenn der Arbeitgeber im anderen Staat sitzt. Das bedeutet, dass die Einkünfte des Arbeitnehmers zwischen Österreich und Deutschland aufzuteilen sind. Die Aufteilung erfolgt anhand der tatsächlichen Arbeitstage. Arbeitet nun ein deutscher Arbeitnehmer einen Tag pro Woche im Homeoffice, so wird dieser Tag in Deutschland zu versteuern sein. Sein österreichischer Arbeitgeber kann diesen Arbeitstag im Rahmen der österreichischen Lohnverrechnung steuerfrei stellen.

Für Grenzgänger gilt, dass Homeoffice Tage wieder als schädliche Nichtrückkehrtage zu zählen sind. Das bedeutet, dass Grenzgänger sämtliche 45 Nichtrückkehrtage in der zweiten Jahreshälfte „verbrauchen“ können, ohne den Grenzgängerstatus zu verlieren. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer bereits in der ersten Jahreshälfte aufgrund arbeitsvertraglicher Regelungen pandemieunabhängig im Homeoffice tätig war, denn dann sind auch diese Tage von den insgesamt 45 Nichtrückkehrtagen im Jahr abzuziehen. Hier ist jedenfalls Vorsicht geboten, denn eine derartige pandemieunabhängige Homeoffice Vereinbarung und das damit verbundene Überschreiten der maximalen Nichtrückkehrtage im Jahr kann den Grenzgängerstatus für das gesamte Jahr 2022 aberkennen. In diesen Fällen zeigt dann die Konsultationsvereinbarung mit Deutschland betreffend die COVID-19-Pandemie keine Wirkung mehr.

Das Risiko, dass ein Dienstnehmer in seinem Homeoffice eine Betriebsstätte seines im anderen Staat ansässigen Arbeitgebers begründet, erhöht sich deutlich.

StB Michael Sadl, BSc. LL.B. ist Steuerberater und Manager Tax der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Linz, michael.sadl@icon.at.