Arbeiten im Home Office : SV: Ausnahmeregelung bei grenzüberschreitendem Home Office verlängert

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Während der Pandemie wurde das Arbeiten im Home Office in einigen Betrieben mehr zur Normalität als Ausnahme. Für Grenzpendler, also Dienstnehmer österreichischer Betriebe, die ihren Wohnsitz für gewöhnlich im benachbarten Ausland haben, hätte dies unter normalen Umständen eine gravierende Auswirkung auf ihre SV-Zuständigkeit. Die EU VO 883/2004 regelt nämlich, dass Personen, die gewöhnlich in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausüben, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates unterliegen, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausüben.

Wesentlich bedeutet dabei, wenn im Vergleich zum gesamten Beschäftigungsverhältnis Arbeiten im Ausmaß von mindestens 25% im Wohnsitzstaat erbracht werden. Dies hätte zur Folge, dass bei einer Home-Office Tätigkeit von mindestens 25% der Gesamtarbeitszeit die SV-Pflicht vom Arbeitgeberstaat in den Wohnsitzstaat wechseln würde (was die Notwendigkeit der Abfuhr von SV-Beiträgen der österreichischen Betriebe im benachbarten Ausland zur Folge haben könnte). Um dies zu vermeiden, hat die EU-Verwaltungskommission eine Empfehlung an alle Mitgliedstaaten ausgesprochen, einen pandemiebedingten Wechsel der Zuständigkeiten zu unterlassen, die nun verlängert wurde.

StB Michael Sadl, BSc. LL.B. ist Manager Tax der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Linz, michael.sadl@icon.at.