EINFUHRUMSATZSTEUER : EUSt, nicht immer ein Durchläufer!

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Im Zuge des AbgÄG 2023 wird ein Nicht-Erlöschen der EUSt normiert, obwohl das Zollrecht in diesem Fall keine Abgaben sieht. Hierdurch wird verdeutlicht, dass die EUSt zwar mit dem Zollrecht verwoben und dieses sinngemäß anzuwenden ist, letztlich aber die MwStSyst-RL zählt. Besonders augenscheinlich wird diese Diskrepanz in der Rechtsprechung zu Betrugs- und Missbrauchsfällen, wobei die Aussagen des EuGH durchaus Erkenntnisse für die Unternehmenspraxis bieten.

Die Entstehung einer EUSt ist im Normalfall an die Entstehung der Zollschuld gekoppelt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch eine Überlassung zum zollrechtlich freien Warenverkehr die Abgaben durch Annahme der Zollanmeldung entstehen. Hierbei wird allerdings vorausgesetzt, dass im Zuge der Zollanmeldung die Waren in den Wirtschaftskreislauf des Landes eingehen, in dem die Gestellung und Überlassung erfolgte. Im Idealfall sind die Entstehung und die Rechtsfolgen der Zollschuld als auch der EUSt in beiden Regelungsbereichen gleichgerichtet.

Sofern aber eine deliktische Zollschuldentstehung vorliegt, die beispielsweise bereits bei einer Pflichtverletzung durch ein nicht ordnungsgemäßes Verbringen, Befördern, Veredeln oder Lagern von Nicht-Unionsware entstehen kann, weil dadurch eine ungewollte Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung erfolgte, ist ein Auseinanderklaffen der Abgabenentstehungsorte sehr schnell möglich. Die Zollschuld entsteht im Zeitpunkt und an dem Ort an dem die Pflichtverletzung passierte, die EUSt entsteht im Gegensatz dazu in jenem Mitgliedstaat, in dem eine Verwendung erfolgt bzw. erfolgen soll. Hinsichtlich der Höhe der durch einen Verfahrensfehler entstandenen EUSt sowie einer Möglichkeit diese wieder abziehen zu können, sind die nationalstaatlichen Umsatzsteuerregelungen zu beachten und länderübergreifende Behördenzuständigkeiten sind somit vorprogrammiert.

Auch wenn durch eine zollamtliche Handlung die Zollschuld erlischt, heißt das nicht automatisch, dass auch die EUSt-Schuld davon betroffen ist. Aktuell wird diese EuGH Sicht durch das AbgÄG 2023 im § 26 Abs. 1 UStG verankert und zielt hierbei auf die Einziehung von Waren ab. Diese kann beispielsweise drohen, wenn die Beschau durch die Zollbehörde nicht fristgerecht vorgenommen werden kann, oder Unterlagen nicht vorliegen, die für die Überführung der Waren in das angestrebte Zollverfahren notwendig sind. Die verbleibende EUSt kann eigentlich nur mit einer korrekten Zollanmeldung gerettet werden, dieses Vorgehen ist allerdings eher unwahrscheinlich.

Diese Fälle zeigen, dass die MwStSyst-RL der entscheidende Gradmesser für die EUSt ist. Auch wenn in der Praxis zollrechtliche Dokumente notwendig sind um einerseits die Berechnung und andererseits den Vorsteuerabzug vornehmen zu können, so ist das Zollrecht nicht immer maßgeblich. Insbesondere in den Fällen, in denen die Korrektur der Zollanmeldung nur für Zwecke des Vorsteuerabzuges notwendig wäre, wird sehr schnell klar, dass die EUSt nur ein verfahrenstechnischer Trittbrettfahrer des Zolls ist.

Zollhandlungen müssen daher gesondert vor dem Lichte der Auswirkungen auf die EUSt und den Vorsteuerabzug iSd nationalen UStG bzw der MwStSyst-RL geprüft werden.

Mst. Mag. Günther Platzer ist Steuerberater und Partner der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Linz
Kontakt: guenther.platzer@icon.at

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"Auch wenn durch eine zollamtliche Handlung die Zollschuld erlischt, heißt das nicht automatisch, dass auch die EUSt-Schuld davon betroffen ist." Mag. Günther Platzer ist Steuerberater und Partner der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH - © ICON Wirtschaftstreuhand