Steuertipp : Betriebsausgabenabzug bei nicht ausgenützten Krediten

Matthias Mitterlehner, Partner, Head of International Tax und Steuerberater bei ICON Wirtschaftstreuhand

Mag. Matthias Mitterlehner ist Partner, Head of International Tax und Steuerberater bei der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH.

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Zinsaufwendungen iZm Beteiligungserwerben an Kapitalgesellschaften wären folglich grundsätzlich (zumindest teilweise) nicht abzugsfähig. § 11 Abs 1 Z 4 KStG normiert allerdings, dass solche Zinsen abzugsfähig sind, soweit die Anteile zum Betriebsvermögen der Körperschaft gehören. Zusätzlich sind jedoch die Zinsschranke, das Abzugsverbot für Zinsen im Zusammenhang mit konzerninternen Beteiligungserwerben und für Zahlungen an niedrigbesteuerte konzernzugehörige Körperschaften zu beachten.

Der Verwaltungsgerichtshof musste sich in seinem Erkenntnis vom 6.9.2023, Ro 2022/15/0029 mit der Frage auseinandersetzen, wie Zahlungen für nichtausgenutzte Kredite in diesem Zusammenhang einzuordnen sind. Für einen geplanten Beteiligungserwerb war von einer inländischen Kapitalgesellschaft ein Bankkredit iHv EUR 3 Mio aufgenommen worden. Letztendlich wurde der Erwerb zur Gänze eigenfinanziert und die Bank stellte Auflösungskosten für den Kredit in Rechnung. Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug, weil der Kredit nicht in Anspruch genommen worden war und somit keine Zinsen iSd § 11 Abs 1 Z 4 KStG vorliegen würden.

Auch nach Ansicht des VwGH können keine Zinsen in diesem Sinne vorliegen, da der Kredit letzten Endes nicht in Anspruch genommen wurde. Durch die Eigenfinanzierung des Beteiligungserwerbs sei zudem der Veranlassungszusammenhang mit steuerfreien Beteiligungserträgen durchbrochen worden, weshalb das allgemeine Abzugsverbot nach § 12 Abs 2 KStG nicht zur Anwendung kommen könne. In der Folge seien derartige Auflösungskosten als allgemeine Betriebsausgaben abzugsfähig.

Mag. Matthias Mitterlehner ist Partner, Head of International Tax und Steuerberater bei der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH.