Bauwirtschaft : Kartellstrafe gegen Porr rechtskräftig

Strauss Karl-Heinz

Porr-CEO Strauss: Hohe Kartellstrafe für Porr

- © Michael Hetzmannseder

Der Baukonzern Porr muss wegen illegaler Preisabsprachen die bisher höchste jemals verhängte Strafe von 62,35 Mio. Euro zahlen. Die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) hatte das Unternehmen beim Kartellgericht angezeigt. Das Urteil für das 2017 aufgeflogene Baukartell ist nun rechtskräftig, wie die BWB am Montag bekanntgab. Die Porr hat ihre Schuld eingeräumt. Das Strafe im Ausmaß 45,37 Mio. Euro gegen die ebenfalls involvierte Strabag wurde bereits im Oktober bestätigt.

Bei der Strafzahlung der Porr handelt es sich um die bisher höchste in der Geschichte der BWB. In den Ermittlungen um das Baukartell hatten die Wettbewerbshüter im Juli 2021 auch schon gegen den Porr-Konkurrenten Strabag eine Geldbuße beim Kartellgericht beantragt. Der Antrag gegen die Porr folgte erst später.

Die Porr AG und einige ihrer Tochtergesellschaften waren an Preisabsprachen, Marktaufteilungen und Informationsaustausch mit Mitbewerbern in Bezug auf öffentliche und private Ausschreibungen im Bereich Hoch- und Tiefbau in Österreich beteiligt, wie die BWB heute erneut erklärte. Der Baukonzern habe "ein umfassendes Anerkenntnis vor den Wettbewerbshütern abgegeben, in welchem sie ihre Bereitschaft zu einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung erklärte und ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung eingeräumt" habe.

Maßgeblich für die Bemessung der Geldbuße seien neben dem Anerkenntnis auch die Kooperation der Porr (außerhalb des Kronzeugenprogramms) bei der Aufklärung sowie die weitreichenden Compliance-Maßnahmen, die unter anderem gesellschaftsrechtliche Entflechtungen im Bereich der Asphaltmischanlagen umfassten. Das Kartellgericht habe die von der BWB am 29. November 2021 gegen die Porr Group beantragte Geldbuße wegen Verstoßes gegen österreichisches und europäisches Kartellrecht mit Beschluss vom 17. Februar 2022 (26 Kt 5/21m) verhängt. "Die Entscheidung ist jetzt rechtskräftig", so die BWB.

Absprachen zwischen 2002 und 2017

Das Kartell habe den Wirtschaftszweig der Bauwirtschaft beziehungsweise das Baugewerbe betroffen, wobei nahezu sämtliche Sparten im Bereich Hoch- und Tiefbau, insbesondere der Bereich Straßenbau, umfasst gewesen seien. Die Zuwiderhandlung betrifft den Angaben zufolge das gesamte österreichische Bundesgebiet, wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß. Betroffen seien eine große Anzahl an Bauvorhaben. Gegen die Mehrzahl der mutmaßlich beteiligten Unternehmen laufen die Ermittlungen der BWB noch. Die Porr Group "war im Zeitraum von Juli 2002 bis Oktober 2017 in erheblichem Ausmaß beteiligt", so die Wettbewerbsbehörde.

Im Rahmen des Kartells wurden zwischen den beteiligten Unternehmen laut BWB Absprachen getroffen "mit dem Zweck, den Wettbewerb zu minimieren oder auszuschließen, um sich gegenseitig zur Erteilung von Aufträgen zu verhelfen und so Marktanteile zu sichern". Um dieses gemeinsame Ziel zu erreichen, sei es zu Preisabsprachen, Marktaufteilungen, den Austausch wettbewerbssensibler Informationen, wie etwa Abstimmungen über zukünftiges Verhalten bei Angebotsabgaben, sowie zur Bildung kartellrechtswidriger Arbeits- und Bietergemeinschaften gekommen. Betroffen seien "zahlreiche öffentliche und private Auftraggeber".

Regelmäßige Treffen der Beteiligten

Die Umsetzung wurde laut BWB "an die regionalen Gegebenheiten und die betroffene Bausparte angepasst". Die Umsetzungshandlungen hätten insbesondere bi- und multilaterale Kontakte in Form von regelmäßigen oder anlassbezogenen Gesprächsrunden, Kontaktaufnahmen per Telefon, E-Mail oder Fax und dem Versenden von Deckangeboten umfasst.

"So entstand ein österreichweites gewachsenes, allgemein etabliertes Kollusionssystem, mit dem sich die Unternehmen über das jeweilige Angebots- und Marktverhalten abstimmten und informierten, um in weiterer Folge das eigene Marktverhalten daran anzupassen", hielten die Wettbewerbshüter fest. Auf diesem Weg hätten sich die beteiligten Bauunternehmen gegenseitig zu Aufträgen verholfen, ohne befürchten zu müssen oder zumindest nur in geringerem Ausmaß befürchten zu müssen, von einem günstigeren Angebot im Wettbewerb unterboten zu werden.

Nach dem Kartellgesetz sind Handlungsweisen verboten, die den Wettbewerb behindern oder verfälschen. Dazu zählen etwa Preisabsprachen oder die Aufteilung von Märkten bzw. Gebieten. Bei einem festgestellten Verstoß kann das Kartellgericht auf Antrag der BWB Geldstrafen bis zu 10 Prozent des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen. Die Geldbußen werden unter Berücksichtigung der Schwere und Dauer der Rechtsverletzung, des Verschuldens und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Kooperation des betroffenen Unternehmens bemessen.