Rechtstipp : Aufsichtsreform – mehr Transparenz oder mehr Politik?

Durch eine Änderung u. a. des Bankwesengesetzes (BWG) und des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes (FMABG) sollen die Effizienz der Aufsicht gesteigert und die Verfah-rensabläufe beschleunigt werden. Darüber hinaus werden organisatorische Erleichterungen für Kreditinstitute und Transparenz und Rechtssicherheit für die Beaufsichtigten angestrebt.

So besteht nun z. B. die Möglichkeit, Auskunftsbescheide einzuholen („Pre-Clearing“). Gemäß § 23 FMABG hat die FMA auf Antrag mit Auskunftsbescheid über die aufsichtsrechtliche Beurteilung bestimmter Sachverhalte abzusprechen, wenn daran aufgrund von erheblichen aufsichtsrechtlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Damit soll u. a. bei den derzeit diskutierten „FinTechs“ schon vorab eine Klärung über allfällige Konzessionspflichten möglich sein.

Durchaus kontroversiell gesehen wird die neu eingeführte Verpflichtung der FMA, vor Bestellung von Bediensteten der zweiten Führungsebene eine Ausschreibung zu veranlassen. Schon bisher war die Ernennung von Bediensteten der zweiten Führungsebene an die Genehmigung des Aufsichtsrats (AR) gebunden. Kritiker sehen in der Neuregelung ein Durchgriffsrecht der Politik bei Postenbesetzungen, zumal die stimmberechtigten Mitglieder des AR vom Finanzminister bestellt werden. Die Verpflichtung zur Ausschreibung kann allerdings auch als Verbesserung der Transparenz gesehen werden.

Transparenzgesichtspunkte waren auch ausschlaggebend für die verpflichtende Einrichtung einer internen Revision in der FMA. Das neue FMABG sieht außerdem vor, dass für Entwürfe von Verordnungen, Rundschreiben, Leitfäden und Mindeststandards ein öffentliches Begutachtungsverfahren durchzuführen ist, um interessierten Personen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Damit soll auch der fachliche Austausch mit den beaufsichtigten Unternehmen gestärkt werden.

Staatskommissäre sind nun ausdrücklich zur regelmäßigen Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen verpflichtet; weiters soll der Ablauf von Vor-Ort-Prüfungen verbessert und die Transparenz der damit im Zusammenhang stehenden bankinternen Abläufe gesteigert werden. Dies betrifft insbesondere den Informationsfluss zwischen Geschäftsleitung und AR, Staatskommissär, Bankprüfer und Sicherungseinrichtung.

Außerdem werden organisatorische Erleichterungen für Kreditinstitute vorgesehen, weil die Schwellenwerte für die verpflichtende Bildung von Ausschüssen des AR auf eine Bilanzsumme von fünf Milliarden Euro angehoben und auch für die verpflichtende Einrichtung einer eigenen Organisationseinheit für die interne Revision erhöht worden sind. Darüber hinaus bringt die Neuregelung zusätzlich zum Rechtsmittelverzicht nach Bescheiderlassung die Möglichkeit einer einvernehmlichen (beschleunigten) Verfahrensbeendigung vor Erlassung eines Bescheides durch die FMA sowie eine Erhöhung der Kostentransparenz der Nationalbank in den Aufsichtsbereichen Banken, Einlagensicherung, Sanierung und Abwicklung sowie Versicherung.

Die Aufsichtsreform bringt ohne Zweifel mehr Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmen. Sie wird dazu beitragen, Transparenz und Qualität der Aufsicht zu steigern und die aufsichtsbehördlichen Abläufe zu verbessern. Ob sich auch der politische Einfluss auf die Aufsicht erhöht, wie manche befürchten, bleibt abzuwarten und wird auch davon abhängen, wie die verantwortlichen Personen mit den neuen Rechten und Pflichten umgehen.

Die Regelungen treten mit 3.1.2018 in Kraft.

Mag. Erland Pirker ist Rechtsanwalt und Partner bei Preslmayr Rechtsanwälte. Er ist Experte für Bank- & Bankaufsichtsrecht.

Bei der Rückabwicklung der Versicherung sind die Prämien zuzüglich 4 % Zinsen p.a. zu refundieren – eine derartige Verzinsung war in den letzten Jahren aufgrund des niedrigen Zinsniveaus kaum möglich, sodass VN durch einen Rücktritt wahrscheinlich mehr ausbezahlt bekommen, als sie bisher angespart haben.

Viele Lebensversicherungen wurden als Tilgungsträger für endfällige Fremdwährungskredite abgeschlossen. Fraglich ist, wie sich der Rücktritt von der Versicherung auf den Kredit auswirkt. Allgemein gilt nämlich: Tritt der Verbraucher vom Kauf zurück, gilt der Rücktritt auch für den Kreditvertrag (§13 Abs 3 VKrG), wenn dieser der Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen dient und damit eine wirtschaftliche Einheit bildet (Einwendungsdurchgriff). Eine direkte Anwendung auf Fremdwährungskredite ist aufgrund der unterschiedlichen Sachlage nicht möglich; von Verbraucherschützern wird aber eine analoge Anwendung gefordert. Unklar ist, ob Kredit und Versicherung tatsächlich eine wirtschaftliche Einheit bilden (Aufspaltungsrisiko); dazu gibt es noch keine Judikatur. Ein Rücktritt vom Kreditvertrag führt auch zur Rückabwicklung, der Kredit ist mit Verzugszinsen (4 % p.a.) zurückzuzahlen. Ob dies für Kreditnehmer günstiger ist, als am Vertrag festzuhalten, hängt vom Zinssatz und davon ab, ob die Rückzahlung in CHF oder EUR geschuldet ist (Wechselkursrisiko).