Verwaltungsgerichtshof : Progressionsvorbehalt bei Nicht-Ansässigen

Julia Baumgartner ICON

Julia Baumgartner, Managerin im International Tax und Steuerberaterin bei ICON Wirtschaftstreuhand .

- © ICON

Das Erkenntnis (7.9.2022, Ra 2021/13/0067) des Verwaltungsgerichtshofes ist von großer Bedeutung, da die Anwendung des Progressionsvorbehalts bei Nicht-Ansässigen der bisherigen Verwaltungspraxis widerspricht. Das Erkenntnis wird voraussichtlich zu höherer Steuerbelastung und zu einem erhöhten Erstellungsaufwand führen.

Das vorliegende Erkenntnis behandelt einen grenzüberschreitenden Fall, einer in der Türkei ansässigen Person. Diese Person bezog in Österreich (Quellenstaat) und in der Türkei nichtselbständige Einkünfte und war aufgrund eines österreichischen Wohnsitzes in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

Nach Ansicht des VwGH ist bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zunächst der Steueranspruch nach innerstaatlichem Recht zu ermitteln. Auf Basis der unbeschränkten Steuerpflicht errechnet sich der österreichische Durchschnittssteuersatz nach dem Welteinkommen (inländische + ausländische Einkünfte), worin innerstaatlich der Progressionsvorbehalt seine Rechtsgrundlage findet.

Sodann wird der Teil des Einkommens, das aufgrund des DBA der Besteuerungsbefugnis Österreichs entzogen wird, aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden und der zuvor ermittelte Durchschnittssteuersatz auf das übrige Einkommen angewendet. Das fragliche DBA enthält zur Frage des Progressionsvorbehalts für den Quellenstaat keine Bestimmungen und schränkt den Quellenstaat Österreich in der innerstaatlichen Anwendung des Progressionsvorbehalts folglich nicht ein.

Julia Baumgartner, MSc ist Managerin im International Tax und Steuerberaterin bei der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH.