Steuertipps : Veranlagungspflicht bei Auslandstätigkeit

Tamara Loizenbauer Manager Tax ICON

Tamara Loizenbauer, Manager Tax ICON Wirtschaftstreuhand

- © ROBERT MAYBACH

Die Zahl grenzüberschreitender Mitarbeitereinsätze steigt Jahr für Jahr. Wird ein Dienstnehmer im Ausland steuerpflichtig, ist dieser verpflichtet, die Auslandseinkünfte in seiner Arbeitnehmerveranlagung zu erklären. Die Prüfung, ob ein Dienstnehmer im Ausland steuerpflichtig wurde, war von den Finanzämtern in der Vergangenheit oft nur schwer durchführbar. Durch den grenzüberschreitenden Informationsaustausch erhält die Finanzverwaltung jedoch mittlerweileseit einigen Jahren vor allem aus der EU gezielte Informationen über im Ausland abgeführte Steuern, weshalb derartige Fälle vermehrt aufgegriffen werden.

Pflichtveranlagungstatbestand bei Auslandstätigkeit


Dienstnehmer, die in Österreich ansässig bzw. unbeschränkt steuerpflichtig sind, müssen ihr gesamtes Welteinkommen in Österreich versteuern. Ausländischen Einkünfte, die mittels Doppelbesteuerungsabkommen zu entlasten sind (dh unter Progressions­vorbehalt steuerbefreite Einkünfte oder der Anrechnungs­methode unterliegende Einkünfte), gelten als „andere Einkünfte“ im Sinne des § 41 Abs 1 Z 1 EStG und lösen - sofern sie 730 EUR im Jahr übersteigen – hierzulande eine Pflichtveranlagung aus.

Die Arbeitnehmerveranlagung ist bis zum 30. Juni des Folgejahres einzureichen. Für Steuernachzahlungen fallen ab 01. Oktober des Folgejahres Zinsen an (Zinssatz 1,38 %). Zudem kann bei Nnicht erfolgter Einreichung ein Verspätungszuschlag bis zu 10% der festgesetzten Aufgabe auferlegt werden.

Durchführung der Veranlagung


Wurde der Dienstnehmer von seinem Arbeitgeber ins Ausland entsendet,Bei entsendeten Dienstnehmern hat dieser der Arbeitgeber im Rahmen der Lohnverrechnung einen Auslandslohnzettel zu erstellen. Ist ein solcher beim Finanzamt hinterlegt, liegt ein Pflichtveranlagungstatbestand vor und der Dienstnehmer wird in der Regel vom Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert. Dabei ist in wie folgt vorzugehen:

Doppelbesteuerungsabkommen mit Befreiungsmethode:


In diesem Fall ist vom Arbeitgeber ein Lohnzettel 8 an das Finanzamt zu übermitteln. In der Veranlagung ist in der Rubrik „International“ der Block „Progressionsvorbehalt bei Auslandseinkünften“ auszufüllen. Dabei sind die steuerpflichtigen Einkünfte aus dem Auslandslohnzettel zu übertragen und etwaige Werbungskosten anzugeben.

Bei der Befreiungsmethode werden die Bezüge für die Auslandstätigkeit in Österreich nicht mehr besteuert. Allerdings werden sie für die Berechnung des Steuersatzes, der auf ein etwaiges in diesem Jahr in Österreich steuerpflichtiges Einkommen anzuwenden ist, mitberücksichtigt (Progressionsvorbehalt). Der Progressionsvorbehalt kann zu Steuernachzahlungen in Österreich führen.

Doppelbesteuerungsabkommen mit Anrechnungsmethode:


Vom Arbeitgeber ist ein Lohnzettel 24 an das Finanzamt zu übermitteln. In der Veranlagung ist in der Rubrik „International“ der Block „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, für die ein Lohnzettel (Lohnzettelart 24) übermittelt wurde“ auszufüllen. Neben dem Land sind die anzurechnende ausländische Steuer und etwaige mit der Auslandstätigkeit in Zusammenhang stehende Werbungskosten anzugeben.

Bei der Anrechnungsmethode werden die Bezüge für die Auslandstätigkeit in Österreich besteuert. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wird die im Ausland bezahlte Steuer auf die österreichische Steuer angerechnet (allerdings nur insoweit, als die ausländische Steuer der fiktiven österreichischen Steuer entspricht, sog. „Anrechnungshöchstbetrag“). Ist das ausländische Steuerniveau niedriger als in Österreich, ist (bei unterjähriger Steuerfreistellung) mit einer Steuernachzahlung im Rahmen der Veranlagung zu rechnen.

In Fällen von grenzüberschreitenden Mitarbeitereinsätzen ist anzuraten, die betreffenden Mitarbeiter vorab über alle steuerlichen Konsequenzen aufgrund des Auslandseinsatzes zu informieren und auf den Pflichtveranlagungstatbestand in Österreich hinzuweisen, um negative Folgen einer verspäteten Einreichung zu vermeiden.

StB Mag. Tamara Loizenbauer ist Manager Tax der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Linz, tamara.loizenbauer@icon.at