Nachhaltigkeit : UVP-Novelle – Was lange währt, wird endlich gut?

Sandra Kasper PHH Rechtsanwälte

"Ein 'Happy End' bescheren diese Änderungen derzeit– noch – nicht": Mag. Sandra Kasper, Rechtsanwältin, Umweltrechtsexpertin bei PHH Rechtsanwälte

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In der Novelle wurden erstmals Fristen definiert, in denen Einwände und Beweismittel vorgebracht werden können. Werden diese Fristen nicht eingehalten, gelten die eingebrachten Einwendungen als unzulässig und werden abgewiesen. Auch muss künftig der Instanzenweg eingehalten werden. Umweltorganisationen können damit nur noch Revision an den VwGH erheben, wenn sie bereits im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Parteistellung hatten. Damit soll der bisher gängigen Praxis Einhalt geboten werden, Verfahren durch immer neue Beschwerden in die Länge zu ziehen.

Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen


Für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kann im Rahmen der Bewilligung vorab ein Konzept bewilligt werden. Konkrete Maßnahmen müssen erst in einem späteren Änderungsverfahren und spätestens bis zur Abnahme vorgelegt werden. Kompensationsflächen müssen zudem nicht mehr bindend am gleichen Ort sein, und auch finanzielle Ausgleichszahlungen sind möglich.

Technische Anpassung nur noch anzeigepflichtig


Eine Erleichterung für Projektwerber ist das „Einfrieren des Stands der Technik“. Bei langwierigen Verfahren ist der Zeitpunkt der vollständigen Einreichung der Einreichunterlagen maßgeblich. Immissionsneutrale Änderungen sowie technologische Anpassungen unterliegen gemäß der Novelle meist nur noch einer Anzeigepflicht. Zudem kann die Behörde im Rahmen des Abnahmebescheids „geringfügige Abweichungen“ genehmigen. Das betrifft etwa kleine Lageänderungen oder bei Windparks eine Erhöhung der Engpassleistung. Bei Zweifel kann die Behörde aber ein reguläres § 18b UVP-G Verfahren einleiten.

Energiewende im Fokus


Die Novelle definiert erstmals „Vorhaben der Energiewende“. Damit sind die Erzeugung und Speicherung von erneuerbarer Energie eindeutig erfasst, aber auch Transportleitungen für erneuerbare Energien. Diese Vorhaben der Energiewende gelten im Rahmen der Gesamtabwägung künftig als Vorhaben von „hohem öffentlichen Interesse“. Sie können nicht aus Gründen der Beeinträchtigung des Landschaftsbilds versagt oder aufgeschoben werden, es sei denn, es gäbe zwingende öffentliche Interessen, die durch Tatsachen belegt sind. Windkraftanlagen sollen zudem künftig auch auf Flächen errichtet werden können, die in der örtlichen Raumplanung (Flächenwidmung) eine solche Errichtung grundsätzlich nicht vorsehen würden.

Dr. Stefanie Werinos-Sydow, Partnerin und Umweltrechtsexpertin bei PHH Rechtsanwälte

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Kein Happy End

Prinzipiell ist die Novelle als positiv zu werten und geht jedenfalls in die richtige Richtung. Ein „Happy End“ bescheren diese Änderungen derzeit jedoch – noch – nicht.

Die Verwaltungspraxis in Verfahren zur Energiewende zeigt klar, dass der Gesetzgeber zu größeren Schritten gefordert ist. So sollte es „Widmungsblindheit“ nicht nur für die Windkraft und nicht nur für UVP-Vorhaben, sondern für sämtliche Vorhaben erneuerbarer Energien österreichweit verankert werden. Auch in Sachen Verfahrenseffizienz wären noch klarere Fristsetzungen, sowohl für die Beteiligten aber insbesondere für die Behörden, nach wie vor wünschenswert.

Mag. Sandra Kasper, Rechtsanwältin, und Dr. Stefanie Werinos-Sydow, Partnerin, sind Umweltrechtsexpertinnen bei PHH Rechtsanwälte.