Steuertipp : Progressionsvorbehalt bei Nicht-Ansässigen erst ab 2023


Personen, die in Österreich einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, unterliegen hier der unbeschränkten Steuerpflicht. Diese erstreckt sich auf das gesamte Welteinkommen. Auf Basis dieses Steueranspruchs errechnet sich der auf die inländischen Einkünfte anzuwendende Steuersatz nach dem Welteinkommen, worin der Progressionsvorbehalt seine innerstaatliche Rechtsgrundlage findet. Die österreichische Verwaltungspraxis hat diesen Progressionsvorbehalt bislang nur dann angewendet, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen Österreich als Ansässigkeitsstaat normiert hat.

Ab der Veranlagung 2023 müssen nun auch Nicht-Ansässige für die Berechnung des anzuwendenden Steuersatzes auch Auslandseinkünfte – nach österreichischen Grundsätzen – ermittelt werden, soweit diese der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich unterliegen. Insbesondere für Personen mit hohen Einkünften kann dies zu einer deutlichen Steuermehrbelastung in Österreich führen. Liegt aufgrund der Anwendbarkeit der Zweitwohnsitzverordnung hingegen keine unbeschränkte Steuerpflicht vor, erfolgt keine Anwendung des Progressionsvorbehalts.

Typische Fälle, welche davon betroffen sein werden, sind beispielsweise Entsendungen nach Österreich mit Wohnsitzbegründung im Inland und steuerpflichtigen Einkünften sowohl im In- als auch im Ausland.

Autor:
StB Michael Sadl, BSc. LL.B. ist Manager der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Linz, michael.sadl@icon.at.