Steuertipp : Laden von Firmen-Elektroautos beim Dienstnehmer: Alles neu?

Elektroauto beim Tanken - Österreich ist ein großer Wachstumsmark in der E-Mobilität.

Eine kürzlich ergangene Änderung der Sachbezugswerteverordnung hat zur Folge, dass rückwirkende Anpassungen beim Kostenersatz für das Aufladen von Firmen-Elektrofahrzeugen beim Dienstnehmer erfolgen.

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Eine kürzlich ergangene Änderung der Sachbezugswerteverordnung hat zur Folge, dass rückwirkende Anpassungen beim Kostenersatz für das Aufladen von Firmen-Elektrofahrzeugen beim Dienstnehmer erfolgen. Auch das Leasen von Ladeeinrichtungen wurde nun in der Verordnung geregelt.

Anpassung Kostenersatz für Aufladen von E-Firmenautos

Die unentgeltliche Überlassung eines betrieblichen Elektroautos an Arbeitnehmer führt nicht zu einem geldwerten Vorteil. Lädt der Dienstnehmer das Elektroauto zu Hause auf und verrechnet die Kosten für den dabei verbrauchten Strom an den Dienstgeber, stellt sich die Frage, ob für diese Verrechnung ein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen ist.

Für die steuerfreie Auszahlung des Kostenersatzes sah die Sachbezugswerteverordnung in ihrer ursprünglichen Fassung zwei Möglichkeiten vor. Demnach war eine steuerfreie Auszahlung nur möglich, wenn:

- die Ladestation eine Zuordnung des kwH-Verbrauchs zum Dienstauto ermöglicht (wobei fraglich ist, ob das aktuelle Ladestation können) UND
- die Abrechnung nach einem pauschalen kwH-Satz erfolgt, den das Finanzministerium im November jeweils für das Folgejahr kundmacht (für 2023 waren das 22,247 Cent/kWh)

Bis zum 31.12.2025 gibt es eine Übergangsregelung, nach der alternativ maximal 30 Euro/Monat pauschal steuerfrei ersetzt werden können, wenn keine kwH-Zuordnung zum Dienstwagen möglich ist.

Diese Regelung wurde nun rückwirkend geändert. Demnach wird nun nicht mehr auf die Zuordnung der Lademenge durch die Ladeeinrichtung selbst abgestellt, sondern es reicht aus, wenn die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zum betrieblichen Elektrofahrzeug sichergestellt ist. Nach einer aktuellen Anfragebeantwortung des Finanzministeriums vom 25.1.2024 kommen hierfür beispielsweise Aufzeichnungen über Ladeort und Lademenge („In-Vehicle-Aufzeichnungen“) in Betracht. Auch Nachweise in Form von Apps oder einer „Charging History“ des Herstellers der Wallbox können ausreichend sein. Eine weitere Möglichkeit der nachweislichen Zuordnung kann ein „Plug & Charge“ bieten, bei dem beispielsweise mittels RFID-Chip oder -Karte das Fahrzeug beim Ladevorgang identifiziert wird.

Klarstellung Leasing von Wallboxen durch Arbeitgeber

Erstattet der Arbeitgeber dem Dienstnehmer die Anschaffungskosten einer Wallbox für ein betriebliches Elektrofahrzeug oder schafft er für den Dienstnehmer eine Wallbox an, ist nur der 2.000 Euro übersteigende Betrag ein geldwerter Vorteil. Die Neuregelung in der Sachbezugswerteverordnung ermöglicht nun auch das Leasing einer Wallbox durch den Arbeitgeber. Least der Arbeitgeber die Wallbox für seinen Arbeitnehmer zur Nutzung, ist nunmehr auf die im Leasingvertrag der Berechnung der Leasingrate zugrunde gelegten Anschaffungskosten der Wallbox abzustellen und der Teil der Leasingrate als Sachbezug anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des 2.000 Euro übersteigenden Wertes zu den Anschaffungskosten ergibt.

Beispiel:

Ein Arbeitgeber least für seinen Dienstnehmer eine Ladeeinrichtung zum Aufladen des Firmen-Elektroautos beim Dienstnehmer zuhause (60 Euro Leasingrate im Monat bei 5 Jahre Leasingdauer). Die im Leasingvertrag zugrunde gelegten Anschaffungskosten der Wallbox betragen 3.000 Euro.

Die Anschaffungskosten übersteigen den Freibetrag von 2.000 Euro um 1.000 Euro (somit um ein Drittel). Von der Leasingrate von 60 Euro sind somit monatlich 20 Euro (ein Drittel) als Sachbezug anzusetzen.

Autor:
StB Michael Sadl, BSc. LL.B. ist Manager der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Linz, michael.sadl@icon.at.

Michael Sadl, Steuerberater und Manager Tax der ICON Wirtschaftstreuhand
"Zweifelsfragen zum Laden von Firmen-Elektroautos wurden nun zum Teil in der Sachbezugswerteverordnung geregelt." StB Michael Sadl, Manager der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Linz - © ICON Wirtschaftstreuhand