Teleearbeit : Grenzpendler: Wie bilaterale Abkommen Abhilfe schaffen sollen

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Die ersten Abkommen hat Österreich bereits mit Deutschland und Tschechien abgeschlossen. Bei „gewöhnlicher wiederkehrender grenzüberschreitender Telearbeit“ im Verhältnis dieser Länder ist ab 1.1.2023 der Sitzstaat des Arbeitgebers zuständig, wenn die Telearbeit maximal 40 % der Arbeitszeit beträgt. Diese Sonderregelung bedarf einer gesonderten Antragstellung und kann für 2 Jahre beantragt, aber auch verlängert werden.

Der Antrag ist in jenem Land zu stellen, dessen Rechtsvorschriften gelten sollen (in Österreich ist der Dachverband der Sozialversicherungsträger zuständig). Es erfolgt eine Vorprüfung in Österreich, anschließend wird das Gesuch an den Vertragsstaat weitergeleitet. Gibt es keine Einwände, informiert der Dachverband das Unternehmen und den zuständigen Krankenversicherungsträger, der dann ein A1-Formular ausstellt. Wird mehr als 40 % im Ausland gearbeitet, kann dennoch ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung über das Sozialministerium gestellt werden (jedoch ohne Rechtsanspruch auf Ausstellung).

Bis zum 30.06.2023 hat jedenfalls die allgemeine Vereinfachungsregelung Vorrang, die auch bei 100% Teleworking im EU-Ausland bzw. vice versa keine Änderung der SV-Zuständigkeit bewirken soll.

StB Michael Sadl, BSc. LL.B. ist Manager der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Linz,
michael.sadl@icon.at

Michael Sadl, Steuerberater und Manager Tax der ICON Wirtschaftstreuhand
"Der Antrag ist in jenem Land zu stellen, dessen Rechtsvorschriften gelten sollen - in Österreich ist der Dachverband der Sozialversicherungsträger zuständig": StB Michael Sadl, Manager ICON Wirtschaftstreuhand, Linz - © ICON Wirtschaftstreuhand