Steuertipp : Grenzpendler: Multilaterale Rahmenvereinbarung für grenzüberschreitende Telearbeit ab 1. Juli 2023
Dass bestehendes (EU-)Recht mit den modernen Arbeitsmethoden nicht immer vereinbar ist, zeigt die grenzüberschreitende Arbeit im Home Office. Geht es nach den allgemeinen Regelungen, würde eine Arbeitnehmerin aus Tschechien, die wöchentlich 30% ihrer Tätigkeit für einen österreichischen Arbeitgeber im tschechischen Home Office arbeitet, auch der tschechischen (und nicht der österreichischen) Sozialversicherung unterliegen. Ein administrativer Albtraum für die Personalverrechnung des Arbeitgebers.
Auf europäischer Ebene wurde nun eine Lösung für diese Fälle gefunden. Die neue multilaterale Rahmenvereinbarung ermöglicht ab 1.7.2023 eine Arbeit im Home Office für Grenzpendler von unter 50% im Wohnsitzstaat, ohne einen Sozialversicherungswechsel auszulösen. Dies geschieht jedoch nicht automatisch, sondern ist an Voraussetzungen und einen Antrag (in Österreich beim Dachverband der Sozialversicherungsträger) gebunden. Die Regelung gilt ausschließlich für Arbeitnehmer, die regelmäßig wiederkehrende Telearbeit im Wohnsitzstaat ausüben, wobei die Arbeit üblicherweise am Sitzstaat des Arbeitgebers ausgeführt werden sollte.
Damit diese Regelung beantragt werden kann, müssen sowohl der Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers als auch der Sitzstaat des Arbeitgebers diese Rahmenvereinbarung unterzeichnet haben. Neben Österreich haben diese bereits die Nachbarländer Tschechien, sowie Deutschland, Schweiz, Liechtenstein und Slowakei unterzeichnet.
Autor: StB Michael Sadl, BSc. LL.B. ist Manager der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Linz, michael.sadl@icon.at.