Amount B : "Amount B": Einfachere Bewertung von Vertriebs- und Marketingfunktionen

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Bereits Anfang 2024 soll "Amount B" durch ein Update der OECD-Verrechnungspreisleitlinien implementiert werden

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Am 17. Juli 2023 hat die OECD unter Pillar One des BEPS 2.0 Projektes ein Konsultationspapier veröffentlicht. Ziel ist es, den Transferpreis für Routine („Baseline“) Marketing und Vertriebsleistungen vereinfachend auf Basis einer vorgegebenen und standardisierte Preismatrix feststellen zu können. Die vorgesehenen Anwendungsvoraussetzungen sind im aktuellen Diskussionspapier leider komplexer geregelt als es die Zielsetzung erwarten ließe. Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die beabsichtigte Vereinfachung.

Implementierung und Anwendungsvoraussetzungen


Bereits Anfang 2024 soll "Amount B" durch ein Update der OECD-Verrechnungspreisleitlinien implementiert werden. Im Fokus steht die Vereinfachung der Anwendung von Verrechnungspreisregelungen für Baseline Marketing- und Vertriebsaktivitäten. Amount B gilt größenunabhängig auch für kleinere und mittelständische Unternehmen. Erfasst sind Marketing- und Vertriebstransaktionen im Großhandelsvertrieb sowie Handelsvertreter- und Kommissionärstransaktionen. Die Marketing- und Vertriebsleistungen müssen folglich von anderen Leistungen (Forschung & Entwicklung, Produktion) abgegrenzt werden. Der Vertrieb von Commodities und Dienstleistungen ist generell nicht umfasst. Die Vereinfachung bezieht sich prinzipiell nur auf physische Warenlieferungen im Kernbereich der Unternehmenstätigkeit. Der Steuerpflichtige kann sich nach freier Wahl für die Vereinfachung entscheiden.

Preisbildung und Dokumentation


Die Preisbildung für von "Amount B" erfasste Transaktionen erfolgt durch die Anwendung der geschäftsvorfallbezogenen Nettomargenmethode mit dem Return on Sales (ROS) über eine vorgegebene Preismatrix. Die OECD plant, diese Matrix auf Branchen und ökonomische Kennziffern zu stützen, um daraus 15 verschiedene Werte zu generieren. Die Dokumentationsanforderungen für "Amount B" orientieren sich weiterhin grundsätzlich an den Verrechnungspreisleitlinien des Kapitels V der OECD. Bei Anwendung der Preismatrix entfällt jedoch die Notwendigkeit einer Datenbankstudie. Steuerpflichtige müssen die Anwendbarkeit von "Amount B" allerdings begründen. Die Dokumentationsvoraussetzungen sind damit – trotz des Ziels der Vereinfachung – relativ umfassend.

Auswirkungen auf die Praxis


"Amount B" verspricht eine erhebliche Vereinfachung für Baseline Marketing- und Vertriebsaktivitäten. Dadurch soll auch die Anzahl der streitigen bilateralen Verfahren reduziert werden. Der Vorschlag der OECD ist daher grundsätzlich zu begrüßen. Die Standardisierung von Benchmarks bietet einen leichteren Zugang zu Fremdvergleichsdaten und erhöht die Steuersicherheit. Die internationale Einigung bleibt allerdings noch abzuwarten. Trotz der potenziellen Vereinfachung bleiben umfangreiche Dokumentationspflichten bestehen. Die Diskussionen werden sich darauf konzentrieren, ob eine Transaktion im Anwendungsbereich der Regelung liegt, der aktuell deutliche eingeschränkter ist, als erwartet. Veröffentlichte Fremdvergleichswerte könnten auch außerhalb des "Amount B"-Korridors als Orientierungshilfe dienen. Die Entwicklungen sollten daher aufmerksam verfolgt werden, um sich auf mögliche Umsetzungsfragen vorzubereiten. Insgesamt markiert "Amount B" einen wichtigen Schritt in Richtung einer effizienteren und transparenteren internationalen Besteuerung von Vertriebs- und Marketingfunktionen.

StB Mag. Martin Hummer ist Head of Transfer Pricing der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Linz.

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Mag. Martin Hummer, Head of Transfer Pricing ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Linz: "Amount B" verspricht eine erhebliche Vereinfachung für Baseline Marketing- und Vertriebsaktivitäten. - © ICON