Rechtstipp : Wettbewerbsverbot für GmbH-Geschäftsführer
Gemäß § 24 Abs 1 GmbHG dürfen die Geschäftsführer ohne Einwilligung der Gesellschaft weder Geschäfte in deren Geschäftszweig für eigene oder fremde Rechnung machen, noch sich bei einer Gesellschaft des gleichen Geschäftszweiges als persönlich haftende Gesellschafter beteiligen oder eine Stelle im Vorstand oder Aufsichtsrat oder als Geschäftsführer bekleiden. Von diesem Verbot erfasst sind die Geschäftsführer einer GmbH auch dann, wenn sie zugleich Gesellschafter sind. Eine Ausnahme gilt für den Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, weil zwischen den Interessen des Alleingesellschafters und der Gesellschaft grundsätzlich kein Widerspruch besteht.Geschützt ist die Gesellschaft vor den oben angeführten Tätigkeiten des Geschäftsführers im Geschäftszweig der Gesellschaft. Unter Geschäftszweig ist nicht nur der satzungsmäßige Unternehmensgegenstand, sondern auch die tatsächlichen Betätigungsfelder der Gesellschaft zu verstehen. Der OGH stellt jedoch einschränkend lediglich auf die faktisch ausgeübte Tätigkeit ab, wenn etwa die Gesellschaft lediglich zu diesem Zweck gegründet wurde und der Unternehmensgegenstand weiter gefasst ist. Die Zustimmung zu einer solchen Tätigkeit kann entweder im Gesellschaftsvertrag allgemein ausgesprochen sein oder durch die Generalversammlung erteilt werden. Der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer ist jedoch von der Ausübung seines Stimmrechts bei der Beschlussfassung darüber ausgeschlossen. Die Gesellschafter müssen die Einwilligung nicht ausdrücklich erklären, sondern können diese auch stillschweigend erteilen: bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes ist die Einwilligung anzunehmen, wenn bei Bestellung eines Gesellschafters zum Geschäftsführer den übrigen Gesellschaftern eine solche Tätigkeit bekannt war. Wollen die Gesellschafter dies nicht gelten lassen, müssen sie der bekannten Konkurrenztätigkeit widersprechen.Bei Verletzung des Wettbewerbsverbots kann die Gesellschaft den Geschäftsführer sofort abberufen (die Verletzung ist ein wichtiger Grund für die Abberufung des Geschäftsführers), Schadenersatz geltend machen, in die abgeschlossenen Geschäfte eintreten oder die Herausgabe einer durch die verbotene Tätigkeit erlangten Gegenleistung verlangen. Die Gesellschaft kann auch auf Unterlassung der wettbewerbswidrigen Tätigkeit klagen. Nach dem OGH ist der Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot auch ein Verstoß gegen den lauteren Wettbewerb nach § 1 UWG: der Geschäftsführer erlangt Wettbewerbsvorteile durch seinen Rechtsbruch (OGH 10.10.1995, 4 Ob 52/95). Auch bei den Geschäftspartnern eines Geschäftsführers ist Vorsicht geboten: zwar verstößt das bloße Ausnutzen fremden Vertragsbruchs nicht gegen § 1 UWG, eine Verleitung des Geschäftsführers zur Verletzung des Wettbewerbsverbots ist jedoch wettbewerbswidrig, z.B. die Abmachung, wonach der Geschäftspartner eine allfällige Vertragsstrafe übernimmt, die der Ge-schäftsführer an die Gesellschaft bei Verletzung des Wettbewerbsverbots zu zahlen hätte. Der Geschäftspartner kann dann durch die Gesellschaft direkt auf Unterlassung und allfälligen Schadenersatz geklagt werden.Vorsichtige Gesellschafter regeln den Umfang eines Wettbewerbsverbots sowie dessen Rechtsfolgen im Anstellungsvertrag mit dem Geschäftsführer. Möglicher Inhalt solcher Vereinbarungen, ist die Ausdehnung des Verbots, etwa auf die Beteiligung an anderen Kapitalgesellschaften im Geschäftszweig der Gesellschaft, oder die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots (Konkurrenzklausel). Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe bei Zuwiderhandlungen ist ebenfalls zu empfehlen, weil für die Gesellschaft meist schwierig sein wird, einen Schaden genau nachzuweisen.