Steuertipps : Vorsteuerabzug bei gebraucht gekauften E-Autos

Für Elektroautos mit einem CO2- Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer, deren Anschaffungskosten maximal 40.000 Euro betragen, kann man beim Kauf eines Neuwagens die volle Vorsteuer geltend machen. Bei gebrauchten E-Fahrzeugen ist dagegen zu beachten, dass sich laut Finanzministerium die Angemessenheitsgrenze (siehe weiter unten) nicht auf den in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreis bezieht, sondern dass der Neupreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung relevant ist.

Diese Regelung gilt jedoch nicht mehr für Gebrauchtfahrzeuge, die älter als fünf Jahre sind. Bei solchen Fahrzeugen sind die tatsächlichen Anschaffungskosten laut Gebrauchtwagen-Rechnung maßgeblich.

Vorsteuerabzugsverbot

Unabhängig vom Ausmaß der betrieblichen Verwendung gehören Personenkraftwagen (Pkw), Kombinationskraftwagen (Kombi) und Krafträder umsatzsteuerlich nicht zum Unternehmen. Daraus folgt, dass Vorsteuern in Zusammenhang mit Anschaffung, Miete oder Betrieb solcher Fahrzeuge grundsätzlich nicht abgezogen werden dürfen.

Vom Vorsteuerabzugsverbot nicht betroffen sind etwa Fahrschul- und Vorführkraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung oder gewerblichen Vermietung dienen, Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse sowie Pkw und Kombi mit 0 Gramm CO2-Ausstoß, also auch reine Elektroautos.

Ertragsteuerliche Angemessenheitsgrenze

Für den Vorsteuerabzug ist zudem die ertragsteuerliche Angemessenheitsgrenze bei der Anschaffung von Pkws zu beachten. Die Angemessenheitsgrenze beträgt derzeit 40.000 Euro (inkl. USt).

Übersteigen die Anschaffungskosten 40.000 Euro nicht, steht der Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Vorschriften uneingeschränkt zu.

Übersteigen die Anschaffungskosten die Angemessenheitsgrenze um mehr als 100 % und sind somit höher als 80.000 Euro, steht gar kein Vorsteuerabzug zu.

zwischen 40.000 und 80.000 Euro, muss für den Kostenanteil, der 40.000 Euro übersteigt, ein Eigenverbrauch versteuert werden.

Laut Finanzministerium fließt eine etwaige Förderung der Anschaffung eines CO2-freien Pkws nicht in die Beurteilung der für den Vorsteuerabzug relevanten Anschaffungskosten ein.

Beispiel: Ein E-Auto wird um 85.000 Euro brutto angeschafft. Das Bundesland X gewährt eine Förderung von 7.000 Euro. Die Beurteilung hinsichtlich Angemessenheitsgrenze erfolgt jedoch weiterhin aufgrund des Kaufpreises von 85.000 Euro. Das Kfz ist somit zur Gänze vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen!

Tipp: Nach Ansicht des Finanzministeriums kann bei in Vorjahren angeschafften Elektroautos eine positive Vorsteuerberichtigung für ab dem Jahr 2016 noch verbleibende Jahresfünftel vorgenommen werden. Eine (allfällige) Berichtigung ist aber nur innerhalb der vier auf das Jahr der erstmaligen Verwendung folgenden Kalenderjahre (jeweils jährlich) vor- zunehmen. Eine solche positive Vorsteuerberichtigung muss allerdings dann auch als Ertrag versteuert werden.

Mag. Roland Neugebauer ist Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Geschäftsführer bei Moore Stephens City Treuhand.

9.000 Bank-Meldungen zu Kapitalzuflüssen aus Schweiz und Liechtenstein

Im Jahr 2015 wurde ein Gesetz beschlossen, das die österreichischen Banken verpflichtet, bestimmte Kapitalzuflüsse aus der Schweiz und aus Liechtenstein auf österreichische Konten an die Finanzbehörde zu melden.

Laut Finanz werden nun die von den Banken übermittelten Daten analysiert, jedoch wurden noch keine Prüfungsverfahren eingeleitet. Sollten die Meldungen im Zusammenhang mit noch nicht offengelegten Abgabenverkürzungen stehen, wäre auch jetzt noch eine Selbstanzeige möglich, da diese Meldungen für sich keine Verfolgungshandlungen darstellen.

E-Mobilitätspaket fördert ab 01.03.2017 Elektrofahrzeuge

Um den Umstieg auf die E-Mobilität zu fördern, setzen Verkehrsministerium, Umweltministerium und Automobilimporteure finanzielle Anreize in einem Gesamtvolumen von 72 Mio. Euro im Zeitraum von 01.03.2017 bis 31.01.2018, womit der Ankauf ab 01.01.2017 von Elektrofahrzeugen und die Errichtung von Ladestationen gefördert werden.

Die Förderungen betragen für Unternehmen 1.000 Euro für E-Leichtfahrzeuge und bis zu 20.000 Euro für E-Kleinbusse bzw. leichte E-Nutzfahrzeuge, für Private 200 bis 4.000 Euro. Die Errichtung von öffentlich zugänglichen Schnellladestationen wird mit bis zu 10.000 Euro gefördert. Im privaten Bereich wird der Kauf einer „Wallbox“-Ladestation oder eines intelligenten Ladekabels mit 200 Euro unterstützt.