Update Steuer : Verjährte Bescheide; Verkaufsvollmacht

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Verjährte Bescheide: Seit September korrigierbarBisher war die Berichtigung von Bescheiden über verjährte Zeiträume nicht mehr möglich. Das hat sich seit September geändert. Auch, wenn Bescheide Fehler enthielten, die auf noch nicht verjährte Wirtschaftsjahre Auswirkungen hatten, waren diese bisher nicht berichtigbar. Das war positiv oder negativ für den Steuerpflichtigen. Entweder wurden Erträge bzw Aufwendungen doppelt oder gar nicht erfasst. Der neue § 293 c BAO macht es möglich. Sowohl der Steuerpflichtige kann den Antrag stellen als auch die Behörde von selbst aktiv werden. Durch die Anwendung der neuen Bestimmung wird der Beginn der Verjährungsfrist hinausgeschoben. Das Verfahren über den Bescheid des Fehlerjahres kann nun wieder geöffnet und eine Korrektur an der Wurzel vorgenommen werden. Oftmals werden bei Betriebsprüfungen Feststellungen getroffen und alte Jahre nicht wieder aufgenommen. Jetzt wird das möglich. Einziger Riegel ist die absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren. (Gardovszky, Auditreu) Wirtschaftliche Verkaufsvollmacht begründet BetriebstätteWenn die Aufgaben ausländischer Mitarbeiter in Österreich die einfache Werbetätigkeit übersteigen und eine Verkaufsvollmacht vorliegt, kommt es zur Begründung einer Vertreterbetriebstätte. Nach EAS 3232 vom 19.8.2011 sind dabei nicht das Dienstverhältnis und die Ansässigkeit des Mitarbeiters entscheidend. Im vorliegenden Fall hatten Dienstnehmer einer deutschen Konzerngesellschaft die Vollmacht im Namen einer amerikanischen Konzerngesellschaft Verkaufsabschlüsse in Österreich durchzuführen.Die EAS-Auskunft erläutert, dass bereits eine wirtschaftliche Vertretungsvollmacht für die Begründung einer Vertreterbetriebstätte der US Gesellschaft ausreicht. Dies liegt dann vor, wenn Mitarbeiter dem österreichischen Kunden ein Angebot vorlegt und die ausländische Konzerngesellschaft de facto nur mehr gegenzeichnet. Auch wenn die Mitarbeiter Bestellungen entgegennehmen dürfen, ist von einer wirtschaftlichen Verkaufsvollmacht auszugehen. (Gardovszky, Auditreu)