Rechtstipp : Transparenzrichtlinie: Höhere Verwaltungsstrafen in Österreich

Erwerben oder veräußern Personen unmittelbar oder mittelbar Aktien eines Emittenten, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, so haben sie unverzüglich (spätestens nach 2 Handelstagen) die FMA, die Wiener Börse sowie den Emittenten über den Anteil an Stimmrechten zu unterrichten, den sie nach diesem Erwerb oder dieser Veräußerung halten, wenn als Folge dieses Erwerbs oder dieser Veräußerung der Anteil an den Stimmrechten 4%, 5% , 10%, 15%, 20%, 25%, 30%, 35%, 40%, 45%, 50%, 75% oder 90 % erreicht, übersteigt oder unterschreitet. Nach der Transparenzrichtlinie bestand eine Meldepflicht für Finanzinstrumente nur dann, wenn diese einen Rechtsanspruch auf den Erwerb von Aktien beinhalten (Call-Optionen).

Nicht erfasst waren sogenannte "Cash-Settled Equity Swaps" – eine Art Wette auf den Kursverlauf der Referenzaktie, bei der es in Abhängigkeit von deren Kursverlauf zu einem Barausgleich zwischen den Vertragsparteien kommt. Bei Beendigung der Vereinbarung hatte der Investor die Möglichkeit, statt des vereinbarten Barausgleichs ein Settlement durch Lieferung der Referenzaktien an den Investor zu vereinbaren. Ähnlich wie bei einem Paketerwerb konnte sich der Investor mit einem Schlag ein signifikantes Aktienpaket (z. B. 25,1 %) zum anfänglich vereinbarten Referenzkurs sichern, ohne die Melde- und Veröffentlichungspflichten niederer Meldeschwellen (5, 10, 15, 20 %) beachten zu müssen. So vermied er, dass der Aktienkurs bei der ersten Meldung steigt und das gesamte Paket dadurch teurer wird. Solche Konstruktionen ermöglichten ein "unbemerktes Anschleichen" an eine Zielgesellschaft und wurden in der Schweiz bei Sulzer und Oerlikon, in Deutschland bei Porsche-VW und Schaeffler-Continental sowie in Österreich bei der Telekom Austria eingesetzt.

Mit der Änderung der Transparenzrichtlinie sollen nun europaweit einheitliche Regelungen zur Offenlegungspflicht auch für solche Finanzinstrumente sichergestellt werden. Da sich jedoch die meisten nun beschlossenen Änderungen bereits als Reaktion auf die Übernahme der Telekom Austria seit 2013 im österreichischen Börsegesetz wiederfinden, wird die geänderte Transparenzrichtlinie nur begrenzt Auswirkungen auf die Grundsätze der Beteiligungspublizität in Österreich haben.

Allerdings wurden im Einklang mit den europäischen Regelungen auch in Österreich die Strafen für Regelverstöße massiv verschärft: Die FMA kann künftig folgende Sanktionen im Fall eines Verstoßes verhängen:

• Verwaltungsstrafen: Juristische Personen: bis zu € 10 Mio. oder bis zu 5 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens; Natürliche Personen: bis zu € 2 Mio. oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens.

• Aussetzung der Stimmrechte

• Veröffentlichung der Strafe einschließlich Identität der betroffenen Personen und Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes.

Verglichen mit der bisherigen Gesetzeslage (i.e. Strafen von maximal € 150.000), kann die FMA in Zukunft deutlich höhere und abschreckende Strafen verhängen, die auch öffentlich bekannt gemacht werden können.

Dr. Hemma Parsché und Dr. Florian Khol gehören zum Kapitalmarktteam der Wirtschaftskanzlei Binder Grösswang.

1. Gesetzliche Verankerung der Business Judgment Rule

Im Rahmen des Strafrechtsänderungsgesetzes 2015 hat der Gesetzgeber die sogenannte "Business Judgment Rule" ausdrücklich im GmbH-Gesetz (§ 25 Abs 1a) und Aktiengesetz (§ 84 Abs 1a) verankert.

Dabei wurde klargestellt, dass Geschäftsführer einer GmbH und Vorstände einer AG ihre

Sorgfaltspflicht jedenfalls dann erfüllen, wenn sie sich bei ihren unternehmerischen Entscheidungen nicht von sachfremden Interessen leiten lassen und auf der Grundlage angemessener Informationen annehmen dürfen, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Innerhalb dieser Grenzen können Geschäftsführer und Vorstände hingegen grundsätzlich frei entscheiden. Zur Verringerung von Haftungsrisiken empfiehlt sich dennoch, die Grundlagen wichtiger Entscheidungen mit einem Blick auf die gesetzlichen Kriterien zu dokumentieren. (Markus Uitz, Binder Grösswang)

2. Update zum Bundes-Energieeffizienzgesetz

Große Unternehmen müssen der Monitoringstelle in diesen Wochen erstmals die Durchführung eines Energieaudits beziehungsweise die Implementierung eines anerkannten Managementsystems melden.

Hierfür steht die kürzlich freigeschaltete "Anwendung zum Energieeffizienzgesetz" zur Verfügung. Dieses Online-Meldetool setzt allerdings einen Zugang zum Unternehmensserviceportal (USP) und eine Registrierung bei der Monitoringstelle voraus. In einem zweiten Schritt soll noch vor Februar 2016 die Applikation zur Meldung der Energieeffizienzmaßnahmen durch Energielieferanten zur Verfügung stehen. Eine detaillierte Beschreibung des Registrierungs- und Meldeprozesses finden Sie in einem Handbuch der Monitoringstelle Energieeffizienz. Download unter: www.monitoringstelle.at (Johannes Barbist, Binder Grösswang)