Steuertipp : Steuerliche Absetzbarkeit von Aus- und Fortbildungskosten

Team-Work: Abrechnung und Förderung der Kurzarbeit in Österreich  ab 1 Oktober 2023.
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Aufwendungen für Aus- und Fortbildung sind in der Arbeitnehmerveranlagung eines Angestellten als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie mit der beruflichen oder einer damit verwandten Tätigkeit zusammenhängen. Verwandte Tätigkeiten sind beispielsweise Friseurin und Kosmetikerin, Dachdecker und Spengler, Friseur und Fußpfleger, Fleischhauer und Koch oder Elektrotechniker und EDV-Techniker.

Neue Richtlinien

Mit den Ergänzungen der Lohnsteuerrichtlinien reagiert das Finanzministerium auf geänderte Rahmenbedingungen im Berufsleben und auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Nach Ansicht der Finanzverwaltung dienen Fortbildungskosten dazu, im jeweiligen Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den betreffenden Anforderungen gerecht zu werden. Ausbildungskosten hingegen dienen dazu, Kenntnisse zu erlangen, welche die Berufsausübung erst ermöglichen. Abzugsfähig sind die unmittelbaren Kosten der Aus- und Fortbildung (Kursgebühren, Skripten, Fachliteratur etc.) sowie Fahrtspesen, Tagesgelder und Nächtigungen im Ausland. Aus- und Fortbildungskosten sind wie alle Werbungskosten in jenem Jahr abzusetzen, in dem sie geleistet werden.

Privat vs. Beruflich

Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die von allgemeinem Interesse sind oder der privaten Lebensführung dienen. Dazu zählen etwa die Kosten für den B-Führerschein, die Sportausübung, Freizeitaktivitäten, Stress- und Belastungsbewältigung sowie Zeitmanagement. Auch ein Lehrgang, der nach Programm und Durchführung in einem wesentlichen Ausmaß die Verfolgung privater Erlebnis- und Erholungsinteressen zulässt, wäre demzufolge nicht abzugsfähig – es sei denn, er ist für die berufliche Tätigkeit notwendig und für die Erwerbstätigkeit objektiv sinnvoll. Ein Hinweis auf die berufliche Notwendigkeit liegt etwa dann vor, wenn der Arbeitgeber einen wesentlichen Teil der Seminar- oder Lehrgangskosten trägt. Darüber hinaus sind Maßnahmen für die Aus- und Fortbildung dann abzugsfähig, wenn sie im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und einen objektiven Zusammenhang mit ihm aufweisen. Die Kosten für den C-Führerschein sind nur dann absetzbar, wenn er für den ausgeübten oder verwandten Beruf benötigt wird.

Betriebliches Interesse

Wenn solche Kosten ganz oder teilweise vom Arbeitgeber für Angestellte übernommen werden, gelten grundsätzlich die gleichen Regeln, damit sie beim Unternehmen als Betriebsausgaben anerkannt werden. In der Praxis werden allerdings in diesem Fall keine hohen Ansprüche gestellt – die Finanzverwaltung geht davon aus, dass ein Unternehmen nur dann die Kosten für Aus- und Fortbildungen seiner Mitarbeiter übernimmt, wenn das gesetzlich geforderte betriebliche Interesse vorliegt. Derzeit gibt es noch eine kleine steuerliche Förderung für Aus- und Fortbildungen der Arbeitnehmer: den Bildungsfreibetrag in Höhe von 20 Prozent oder wahlweise eine Bildungsprämie (tatsächliche Steuergutschrift) in Höhe von sechs Prozent der Aus- und Fortbildungskosten. In der aktuell in Ausarbeitung befindlichen Steuerreform ist allerdings geplant, den Bildungsfreibetrag und die Bildungsprämie ab dem Jahr 2016 ersatzlos abzuschaffen.

Mag. Roland Neugebauer, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, ist Mitglied der Geschäftsführung und Partner bei Moore Stephens City Treuhand.