Abwehrklauseln in AGB : Schutz vor unerwünschten Vertragsbestimmungen

Paragraph Richerhammer
© Fotolia

Heutzutage verwenden die meisten Unternehmen bei Abschluss von Vereinbarungen mit Vertragspartnern (sowohl im B2C- als auch im B2B-Bereich) vorformulierte Vertragsbedingungen, so genannte „Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)“. Die AGB enthalten Bestimmungen, die auf eine Vielzahl inhaltsgleicher/ähnlicher Vereinbarungen standardisiert Anwendung finden sollen (regelmäßig sehen AGB etwa Regelungen betreffend die allgemeinen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, den Erfüllungsort, das anwendbare Recht und den Gerichtsstand sowie die Beendigung des Vertragsverhältnisses vor). Durch die Verwendung von AGB wird der Vertragsinhalt in weiten Bereichen standardisiert, weshalb sich der Vertragsabschluss regelmäßig effizient gestaltet.

Ziel jedes Unternehmens ist es, Verträge zu seinen eigenen – für das Unternehmen vorteilhaften – AGB abzuschließen. Die AGB werden zumeist als Beilage dem Vertrag hinzugefügt. Alternativ ist auch ein Verweis im Vertrag auf die AGB zulässig, welche dem Vertragspartner dann auf andere Weise (etwa über das Internet) zugänglich gemacht werden. Da AGB Vertragsbestandteil sind, muss der Vertragspartner ihnen auch ausdrücklich oder schlüssig zustimmen, wobei eine schlüssige Zustimmung nur angenommen werden kann, wenn der kontrahierenden Partei deutlich erkennbar war, dass das Unternehmen den Vertrag nur zu seinen eigenen AGB abschließen wollte.

Wenn Unternehmer miteinander Verträge schließen (B2B), so wollen regelmäßig beide Vertragspartner ausschließlich zu ihren eigenen AGB kontrahieren. Verweisen die Vertragspartner jeweils auf ihre AGB (i. d. Z. spricht man von battle of forms) und widersprechen diese einander, liegt im Hinblick auf jene Bestimmungen, die voneinander abweichen, in der Regel ein Teildissens vor (d. h. derartige Bestimmungen werden nicht wirksam vereinbart).

In der Praxis ist nunmehr feststellbar, dass immer mehr Unternehmen sogenannte „Abwehrklauseln“ verwenden, um einen derartigen Dissens zu überwinden und die Anwendung ihrer AGB sicherzustellen. Eine solche Abwehrklausel könnte etwa wie folgt lauten: „Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind verbindlich für den gesamten Geschäftsverkehr mit unserem Vertragspartner, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen – insbesondere allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners – sowie Ergänzungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.“

Wichtig ist, dass selbst bei Verwenden derartiger Abwehrklauseln der Vertragspartner eine (konkludente) Handlung setzt (etwa durch Vertragserfüllung in Kenntnis der Abwehrklausel), welche zu erkennen gibt, dass er sich den AGB des Vertragspartners unterwirft. Einseitig aufgezwungen werden können einem Vertragspartner die AGB auch bei Aufnahme einer „Abwehrklausel“ nicht. Erfolgt keine (konkludente) Akzeptanz der AGB eines Vertragspartners, so liegt hinsichtlich der abweichenden AGB- Bestimmungen wiederum ein Teildissens vor und es gelangen die gesetzlichen Regelungen zur Anwendung.

Für die Praxis empfiehlt es sich daher, bei der Verwendung von Abwehrklauseln in AGB immer eine (ausdrückliche oder schlüssige) Zustimmung des Vertragspartners zu den AGB zu erwirken, etwa in Form einer schriftlichen Kenntnisnahme, um unerwünschte Rechtsfolgen zu vermeiden.