Präzisierung zum Kommunalsteuergesetz : Reisekosten jetzt Kommunalsteuerpflichtig

In einer vom BMF im Dezember 2009 veröffentlichten Information zum Kommunal-steuergesetz (KommStG) wurden wichtige, unter anderem durch die Rechtsprechung des VwGH ausgelöste Aussagen zur Kommunalsteuerpflicht freier Dienstnehmern und von Gesellschafter-Geschäftsführern getätigt. Als der KommSt unterliegende Vergütungen gelten auch Auslagenersätze für freie Dienstnehmer sowie Reisekostenvergütungen, die der Auftraggeber dem freien Dienstnehmer als Vergütung der bei ihm anfallenden Betriebsausgaben gewährt (VwGH 4.2.2009, 2008/15/0260). SV-Beiträge, die vom Auftraggeber von den an den freien Dienstnehmer bezahlten Vergütungen einbehalten werden, dürfen die Bemessungsgrundlage nicht mindern. Übernimmt der Auftraggeber die Bezahlung dieser SV-Beiträge, dann gehören sie zu den Vergütungen uns sind KommSt-pflichtig. Arbeitgeberanteile zur SV zählen nicht zu den Vergütungen, ebenso wie die vom freien Dienstnehmer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer. In Zusammenhang mit Gesellschafter-Geschäftsführern wurde in dem genannten Erkenntnis klargestellt, dass als KommSt-pflichtige Vergütungen auch jene Bezüge gelten, die eine Kapitalgesellschaft dem Geschäftsführer als Vergütung der bei ihm anfallenden Betriebsausgaben gewährt. En