Steuertipp : Prämien: Steueroptimierung trotz Unsicherheit

Bislang schien alles klar: Leistungsprämien (also jene Zahlungen, die Führungskräfte als erfolgsabhängigen Lohnbestandteil erhalten) und Provisionen (also Entgelte für Verkäufe) wurden so aufgeteilt, dass sie steuerlich teilweise wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld behandelt werden konnten. Diese basiert auf der steuerlichen Begünstigung von 6 Prozent Lohnsteuer für Sonderzahlungen in Höhe von 1/6 der im Kalenderjahr bezahlten laufenden Bezüge. Statt Bezahlung der gesamten Leistungsprämie als Sonderzahlung, wurde der ermittelte Betrag aufgeteilt. Die Aufteilung erfolgte indem 6/7 (12/14) als laufender Bezug, das restlichen 1/7 (2/14) der Bezüge als Sonderzahlung bezahlt wurden. Durch die als laufender Bezug bezahlten Teile wurde ein Jahressechstel aufgebaut, das durch das verbleibende 1/7 (2/14) ausgenutzt werden konnte. Im Bestfall wurden diese Sonderzahlungsteile statt mit 50% mit 6% versteuert. Durch ein UFS-Bescheid und die anschließende Diskussion in der Lehre, wurde mit dem Lohnsteuerprotokoll 2011 die Meinung des Ministeriums veröffentlicht, dass ab sofort diese Verteilung und somit Nutzung eines zusätzlichen Jahressechstels nicht mehr möglich sein wird. Von dieser Meinung ging das Ministerium mit Veröffentlichung der Änderungen der Lohnsteuerrichtlinien wieder ab. Durch die leider missglückte Formulierung wurden mehr Fragen aufgeworfen als Antworten gegeben. Der ausständige Wartungserlass soll nun endgültig Klarheit schaffen. Klar ist: Es wird zukünftig unterschieden.Jedenfalls allen bisherigen Änderungen gemein ist, dass zwischen Provisionen und Leistungsprämien hinkünftig zu unterscheiden ist. Dabei sind Provisionen Entgelte für Verkäufe, Prämien hingegen über die normale Abgeltung hinausgehende Bezüge. Bei Provisionen ist die Rechtsmeinung des Bundesministeriums für Finanzen seit der Änderung im Oktober 2010 relativ stabil geblieben. Diese stellen immer laufende Bezüge dar. Sollten monatliche Akontierungen vorgenommen und einmal im Jahr eine Provisionsspitze ausbezahlt werden, ist auch diese Provisionsspitze als laufender Bezug zu behandeln und das aufgebaute Jahressechstel kann nicht genutzt werden.Wird aus anderen Gründen im gleichen Kalenderjahr eine Prämie bezahlt, die als Sonderzahlung gilt, kann das offene Jahressechstel dadurch genutzt werden. Vorsicht ist jedoch im Zusammenhang mit dem steuerlichen Umgehungstatbestand geboten.Auch wird die Meinung vertreten, dass der Durchschnitt der ausbezahlten Provisionen mittels vertraglicher Regelung ins Urlaubs- und Weihnachtsgeld (als Sonderzahlung) einbezogen werden kann. Ob der Wartungserlass hierzu etwas sagt, bleibt abzuwarten. Im Bereich der Leistungsprämien wird eine Gestaltung möglich sein. Die Details sind noch nicht bekannt, jedoch gilt als sicher, dass eine schriftliche Vereinbarung vor Prämienzahlungsbeginn vorliegen muss, in der insbesondere die Auszahlungsmodalität geregelt ist. Wird in dieser Vereinbarung die Verteilung auf zB 14 Beträge (Jänner bis Dezember inkl. 2 Sonderzahlungen) geregelt und erfolgt die tatsächliche Zahlung gleichlaufend mit der getroffenen Vereinbarung, kann das aufgebaute Jahressechstel genutzt werden. Wie weit eine einmal getroffene Vereinbarung über die Auszahlungsmodalität wieder geändert werden kann, wird der Wartungserlass hoffentlich regeln. Vertreten wird zur Zeit die Meinung, dass auch ein Jahressechstel, das durch Prämienakontierungen entstanden ist, durch die Auszahlung einer „Prämienspitze“ genutzt werden kann.Nicht immer ist die Aufteilung der Bezüge wie dargestellt steuerlich günstiger. Hat ein Dienstnehmer bereits aus anderen Gründen ein nicht genutztes Jahressechstel zB Sachbezüge oder Überstundenzahlungen, die nicht in Urlaubs-und Weihnachtsgeld einfließen und ist die Leistungsprämie nicht sehr hoch, kann es sein, dass die Bezahlung in einem Betrag als Sonderzahlung steuerlich sinnvoller ist. Da viele Betriebe diese Optimierung schon seit Jahren leben und idR mit Juni der erste Sonderzahlungsanteil fällig wird, bleibt nur noch zu hoffen, dass der Wartungserlass demnächst erscheint, um eventuell noch reagieren zu können. Unser Tipp: Warten Sie jedenfalls den Wartungserslass ab. Nehmen Sie danach eventuell Änderungen im bestehenden Modell vor. Überprüfen Sie jedenfalls, ob die Aufteilung überhaupt steuerlich sinnvoll ist!