Steuertipp : Neue Bestimmungen 
zur Grundbucheintragungsgebühr

Der Gesetzgeber hat damit auf die verfassungswidrigen Bestimmungen in Zusammenhang mit den völlig realitäts- fremden Einheitswerten reagiert und bei der Bemessung der Gebühr den „realen“ Wert des übertragenen Grundvermögens in den Vordergrund gestellt. Bisherige Rechtslage Die alte Rechtslage zur Ermittlung der Gerichtsgebühr orientierte sich gänzlich an der Bemessung der Grunderwerbsteuer. Demgemäß wurde die Eintragungsgebühr, wie auch die Grunderwerbsteuer, grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung berechnet. War eine Gegenleistung nicht vorhanden, kam der dreifache Einheitswert zur Anwendung. Im Erkenntnis vom 21. 9. 2011 hat der VfGH dazu entschieden, dass die unterschiedlich ermittelten Bemessungsgrundlagen, abhängig von der Entgeltlichkeit der Übertragung, verfassungswidrig seien, und die Aufhebung der diesbezüglichen Bestimmungen bis 31. 12. 2012 angeordnet. Der Gesetzgeber hat den diesbezüglichen Handlungsbedarf erkannt und mit einer Grundbuchgebührennovelle die notwendigen Anpassungen fristgerecht vorgenommen. Grundbuchnovelle ab 1. 1. 2013 Künftig wird die Gerichtsgebühr unabhängig von der Art des Erwerbs (entgeltlich oder unentgeltlich) grundsätzlich vom gemeinen Wert des Grundstücks bemessen. Für Transaktionen zwischen bestimmten Personengruppen sind Begünstigungen vorgesehen. An der Höhe der Gebühr wurden keine Änderungen vorgenommen, diese beträgt unverändert 1,1 % der Bemessungsgrundlage. Der gemeine Wert wird gesetzlich „durch den Preis bestimmt, welcher im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre“. Bei Erwerbsvorgängen zwischen fremden Dritten wird daher im Normalfall der Wert der Gegenleistung (Kaufpreis) als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sein. Belastungen, die gegebenenfalls auf dem Grundstück ruhen, wie etwa Fruchtgenuss- oder Wohnungsrechte, sind in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen. Begünstigte Übertragungen innerhalb der Familie Die neue Grundbuchnovelle kann in bestimmten Fällen auch zu Vor- teilen gegenüber der alten Rechtslage führen. So kommt bei Übertragung von Grundstücken im erweiterten Familien- kreis, unabhängig davon, ob es sich dabei um ein entgeltliches oder unentgeltliches Rechtsgeschäft handelt, der dreifache Einheitswert, maximal aber 30 % des Verkehrswerts, als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr zur Anwendung. Zum begünstigten Familienkreis zählen neben allen Verwandten in gera- der Linie auch alle Verschwägerten, Geschwister sowie Nichten und Neffen des Übertragenden. Gesellschaftsrechtliche Begünstigungen Die Übertragungen von Liegenschaften im Rahmen von Umgründungen zählen zukünftig auch weiterhin zu den begünstigten Tatbeständen. Zusätzlich dazu wird durch die neue Gebührennovelle generell jeder Erwerbsvorgang zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern, der sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergibt, begünstigt. Wie bei Übertragungen im Familienkreis stellt auch hier die Bemessungsgrundlage der dreifache Einheitswert bzw. maximal 30 % des Verkehrswertes dar. In Bezug auf Umgründungen wird die neue Bestimmung in vielen Fällen zu einer höheren Gebühr führen, da in der Vergangenheit als Bemessungsgrundlage bei Liegenschaftsübertragungen noch der zweifache Einheitswert zur Anwendung kam. Verteuerung für Privatstiftungen Für Liegenschaftswidmungen an Privatstiftungen als auch für Zuwendungen an Begünstigte kommt es durch das neue Gesetz ab 1. 1. 2013 zu einer deutlichen Schlechterstellung. Zur Bemessung der Gebühr bei Widmung von Liegenschaftszuwendungen an Privatstiftungen sowie bei Zuwendungen an den Begünstigten ist jeweils der gemeine Wert des übertragenen Liegenschaftsvermögens heranzuziehen. Eine gesetzliche Begünstigung ist hier nicht geschaffen worden. Entwicklung zur Grunderwerbsteuer Mit VfGH-Erkenntnis vom 27. 11. 2012 hat der VfGH zur Ermittlung der Grund- erwerbsteuer entschieden, dass das Her- anziehen von veralteten Einheitswerten als Bemessungsgrundlage ebenfalls verfassungswidrig ist. Demzufolge stellt sich im Bereich der Grunderwerbsteuer eine ähnliche Problematik wie bei der Eintragungsgebühr. Der VfGH hat hier eine Reparaturfrist bis 31. 5. 2014 ausgesprochen. Bis dahin bleibt dem Gesetzgeber Zeit, die ungleichen Systematiken zur Ermittlung der GrESt anzupassen. Das derzeit noch aufrechte System, welches auf Einheitswerte abstellt, scheint jedoch auch im Bereich der GrESt nur noch für bestimmte Ausnahme- bzw. Begünstigungsfälle gerechtfertigt zu sein Mag. (FH) Christian Reiter ist Steuerexperte bei der Auditreu Steuerberatungsgesellschaft.