Luftfahrt : Lufthansa muss Polizisten zur Terrorabwehr kostenlos befördern

Die Lufthansa hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung für die zur Terrorabwehr eingesetzten Bundespolizisten in ihren Flugzeugen. Die deutsche Airline muss nicht nur die Tickets zur Verfügung stellen, sondern auch Steuern und Flughafengebühren für die sogenannten Sky Marshals übernehmen. Das entschied der deutsche Bundesgerichtshof (BGH).

Die Lufthansa erklärte, sie warte zunächst die schriftliche Urteilsbegründung ab. Die Flugsicherheitsbegleiter werden infolge der Anschläge vom 11. September 2001 in den USA eingesetzt. Damals wurden von islamistischen Extremisten Flugzeuge gekapert und gezielt zum Absturz gebracht.

Polizisten sollen an Bord sein - auf Kosten der Fluggesellschaft

Bundespolizisten sollen auf Flügen deutscher Fluggesellschaften für die Sicherheit der Passagiere und des Personals sorgen. Ein Gesetz regelt, dass die Beförderung der Sky Marshals kostenlos erfolgen muss. Lufthansa vertrat jedoch die Auffassung, dass nur die Ticketkosten erlassen werden. Steuern sowie Start- und Landegebühren seien nicht erfasst.

Das Unternehmen bekräftigte, es unterstütze "selbstverständlich die unentgeltliche Beförderung von Flugsicherheitsbegleitern der Bundespolizei". Dies sei auch nie infrage gestellt worden. Bei dem Verfahren sei es lediglich um die rechtliche Klärung der Erstattungsverpflichtung von Zusatzkosten gegangen, die der Lufthansa von Dritten auferlegt würden.

Lufthansa hatte gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Erstattung von rund 2,3 Millionen Euro geklagt. Diese Steuern und Gebühren seien im Zeitraum von knapp acht Jahren angefallen, davon eine Million Euro im Ausland. Im Ausland hätten die Bundespolizisten darüber hinaus keine Hoheitsrechte, jenseits der Landesgrenze könne keine Unentgeltlichkeit verlangt werden.

Der BGH wies die Klage endgültig ab und bestätigte damit die Entscheidungen der Vorinstanzen. Die Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung umfasse auch Steuern und Gebühren. Eine Unterscheidung zwischen nationalen und internationalen Flügen treffe das Gesetz nicht.

Die kostenlose Beförderung sei aus Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt. "Die Beförderungspflicht dient in erster Linie der Verhinderung von Entführungen, terroristischen Anschlägen und Geiselnahmen und damit der Abwehr von Gefahren für die Gesundheit und das Leben der Flugzeugpassagiere und Besatzungsmitglieder", heißt es in der Urteilsbegründung. Das Unternehmen werde dadurch von eigenen Sicherungsmaßnahmen entlastet und sei unmittelbarer Nutznießer der polizeilichen Tätigkeit. Im Übrigen sei die Kostenbelastungen relativ gering und könne ohne weiteres in den Flugpreis einkalkuliert werden. (reuters/apa/red)