Steuer-Tipp : Energieabgabenvergütung: Neue Auslegungsbehelfe schaffen Klarheit
Grundgedanke der Energieabgabenvergütung ist, energieintensive Unternehmen, welche durch die Energieabgaben stärker belastet werden, die Möglichkeit einer teilweisen Rückvergütung zu bieten. Bis zum 31. 12. 2010 sind Energieabgaben sowohl für Dienstleistungs- als auch für Produktionsbetriebe vergütungsfähig. Durch das Budgetbegleitgesetz 2011 hat der Gesetzgeber Dienstleistungsbetriebe von dieser Begünstigung ausgeschlossen. Demzufolge ist eine Energieabgabenvergütung ab 1. 1. 2011 nur mehr für Betriebe, deren Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, zulässig. Der Antrag auf Vergütung ist für jeden einzelnen Betrieb zu stellen. Umfasst ein Unternehmen mehrere Betriebe, so ist eine klare Trennung der einzelnen Betriebe und eine nachweisbare interne Verrechnung zwischen den Betrieben für die Vergütung der Energieabgaben erforderlich. Eine weitere Verschärfung der bisherigen Regelung besteht darin, dass ab 2011 nicht mehr der betriebliche Zweck alleine für die Vergütung ausreichend ist, sondern es muss ein direkter Zusammenhang mit dem Produktionsprozess gegeben sein. Energieaufwendungen, welche der Verwaltung zuzurechnen sind, sind daher bei der Berechnung der Energieabgabenvergütung nicht mehr zu berücksichtigen. Produktionsbetrieb.Für Unternehmen, die über mehrere Betriebseinheiten verfügen, besteht die Möglichkeit, eine Abgrenzung der anspruchsberechtigten Betriebe (Produktionsbetriebe) zu den nicht anspruchsberechtigten vorzunehmen. Zweifelsfragen und Auslegungsprobleme hinsichtlich der Betriebsdefinition werden in den Energieabgabenrichtlinien behandelt. Zusammengefasst führen die Richtlinien hinsichtlich der eigenen Betriebseinheit an, dass diese immer dann vorliegt, wenn der Betrieb in organisatorischer Hinsicht eine selbständige, das heißt aus eigenen Mitteln funktionierende Einheit darstellt. Um dann weiters auch vergütungsberechtigt zu sein, müssen die festgestellten Betriebseinheiten ihren Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter haben. Für den Nachweis des Schwerpunktes können die den einzelnen Tätigkeiten zurechenbaren Umsatzerlöse herangezogen werden. Überwiegen die Umsätze aus der Produktion, liegt der Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung von körperlichen Wirtschaftsgütern. Vergütungsfähige Energieträger und Berechnung des Betrages.Zu den vergütungsfähigen Energieträgern zählen elektrische Energie, Erdgas, Kohle sowie Mineralöl in Form von Heizöl extraleicht, Heizöl leicht, mittel und schwer. Rückvergütet werden grundsätzlich jene Abgaben, die 0,5 Prozent des Nettoproduktionswertes übersteigen, nach Abzug von Selbstbehalten. Der Nettoproduktionswert lässt sich ermitteln, indem man von den getätigten umsatzsteuerbaren Umsätzen des Unternehmens sämtliche umsatzsteuerbare Umsätze, welche an das Unternehmen erbracht wurden (Vorleistungen), in Abzug bringt. Beispiele zur Berechnung des Nettoproduktionswertes bzw. des Vergütungsbetrages sind in den Energieabgabenrichtlinien angeführt. Antrag.Eine Rückvergütung erfolgt generell nur auf Antrag. Der Antrag muss spätestens fünf Jahre ab Vorliegen der Voraussetzungen mit dem Formular ENAV 1 eingebracht werden. Die entsprechenden Formulare können von der Homepage des Finanzministeriums heruntergeladen werden. Dienstleistungsunternehmen können die Rückvergütung noch bis einschließlich des Jahres 2010 beantragen. Tipp: Trotz der gesetzlichen Einschränkung ab 2011 sollte nicht darauf vergessen werden, dass eine Vergütung an Energieabgaben rückwirkend für die Jahre vor 2011 auch noch für Dienstleistungsbetriebe möglich ist. Aus unseren Erfahrungen aus der Praxis stellt die Möglichkeit einer Energieabgabenvergütung für viele Unternehmen, unabhängig davon, ob Produktions- oder Dienstleistungsunternehmen, ein oftmals unberücksichtigtes Randthema dar. Eine genauere Betrachtung ist nicht sehr zeitaufwendig und könnte letztendlich auch für Ihr Unternehmen lohnend sein.