Steuertipp : Betriebsstätten-Risiko: Vertreter können Steuerpflicht auslösen
International tätige österreichische Unternehmen sind mit den Gewinnen aus ihrer operativen Geschäftstätigkeit grundsätzlich nur in ihrem Ansässigkeitsstaat Österreich steuerpflichtig, es sei denn, sie unterhalten in einem anderen Vertragsstaat eine steuerliche Betriebsstätte. Was jedoch als Besteuerungsrechte auslösende Betriebsstätte gilt, ist in den von Österreich abgeschlossenen DBA definiert. Demnach bedarf es dazu nicht immer einer festen Einrichtung. Es reicht schon aus, wenn im Ausland ein Vertreter zum Einsatz kommt, der eine Vollmacht besitzt, im Namen des Geschäftsherrn Verträge abzuschließen und der diese Vollmacht auch regelmäßig ausübt („abhängiger Vertreter“). Mit der unangenehmen Folge, dass die Vertriebsgewinne plötzlich im Ausland zu versteuern wären. Bislang ist man davon ausgegangen, dass ein Kommissionär nicht als Betriebsstätte des Kommittenten gelten kann. Die Finanzverwaltung - gestützt auf aktuelle Arbeiten der OECD – ist anderer Meinung. Kommissionär als Betriebsstätte.§ 383 des Unternehmensgesetzbuches (UGB) definiert als Kommissionär eine Person, die es übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung des Kommittenten im eigenen Namen zu kaufen und zu verkaufen. Nach dem Buchstaben des Gesetzes kann demnach eine Person, die im eigenen Namen handelt nicht „abhängiger Vertreter“ ihres Geschäftsherrn sein. Das ist auch in den österreichischen DBA so vorgesehen, worin es heißt, dass nicht schon deshalb eine Betriebsstätte unterstellt werden soll, weil ein Unternehmen in einem Staat dort seine Geschäftstätigkeit durch einen Kommissionär ausübt, solange dieser im Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt. Weite Auslegung durch die Finanzverwaltung.Nach Ansicht des OECD-Fiskalausschusses, dem Interpreten des DBA-Rechts, dessen Meinung auch das österreichische BMF folgt, umfasst aber der eine Betriebsstätte begründende Begriff des „ständigen Vertreters“ nicht nur den unmittelbaren Vertreter, sondern auch den mittelbaren Vertreter, der zwar im eigenen Namen aber in fremdem Interesse auftritt, weil der Kommissionär verpflichtet sei, bei seinen Geschäften das Interesse des Kommittenten zu wahren. Wenn er nicht nur sachlichen Weisungen, sondern auch Weisungen über den Arbeitsablauf unterliegt und der Kommittent Kontrollrechte ausüben kann und darüber hinaus eine wirtschaftliche Abhängigkeit zum Kommittenten besteht, sei jedenfalls vom Bestand einer Betriebsstätte auszugehen. Auch Tochtergesellschaften können unter den oben genannten Voraussetzungen zur Betriebsstätte ihrer Muttergesellschaft werden. Davon versuchen Finanzverwaltungen vor allem dann auszugehen, wenn eine bislang auf Eigenhändlerbasis tätige Vertriebsgesellschaft funktional zu einem bloßen Kommissionär, mit geringerer Gewinnspanne herabgestuft wird. Die Folge ist, dass nicht nur die im jeweiligen Markt ansässige Vertriebsgesellschaft, sondern auch die Muttergesellschaft mit den nach Abzug der Vertreterprovision verbleibenden Gewinnen besteuert wird. Tipp.Um bei der Neugestaltung von Vertriebsstrukturen im Konzern solche Betriebsstätten-Risiken in Grenzen zu halten, muss dafür Sorge getragen werden, dass die dem verbundenen Unternehmen als Kommissionär geschuldete Kommission einem Drittvergleich standhält. Denn aus der Sicht der Finanzverwaltung ist es letztlich irrelevant, ob sie durch die Besteuerung einer Betriebsstätte oder durch fremdübliche Verrechnungspreise ihren „fair share of taxes“ erwirtschaftet. Für den Steuerpflichtigen ist aber die korrekte Abwicklung einer Betriebsstätte viel aufwänbdiger als die Festsetzung eines angemessenen Fremdvergleichspreises.