Update Steuern : Auftraggeberhaftung in der Baubranche – Vereinfachungen seit 1. 1. 2015.

Die Auftraggeberhaftung entfällt unter anderem, wenn der Subunternehmer zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen geführt war (HFU­-Liste). Bisher war eine Eintragung des Subunternehmers in die HFU-­Liste jedoch neben anderen Voraussetzungen daran geknüpft, dass er als Dienstgeber auch ASVG-­Dienstnehmer beschäftigte. Ab nun entfällt diese Bedingung unter folgenden Voraussetzungen:

• Der Unternehmer ist eine natürliche Person,

• er erbringt seit mindestens drei Jahren Bauleistungen im Sinne des § 19 Abs 1a UStG,

• er ist nach dem GSVG pflichtversichert,

• er entrichtet die fälligen Beiträge bis zum 15. jenes Kalendermonates, der dem Quartal folgt, und

• er stellt einen schriftlichen Aufnahmeantrag an das Dienstleistungszentrum.

Eine weitere Vereinfachung:

Der Auftraggeber kann die für ihn haftungsbefreienden AGH-­Zahlungen an das Dienstleistungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse nun auch bei Aufträgen an Subunternehmer ohne Dienstgebernummer leisten. Bisher war der Auftraggeber haftbar, wenn der Subunternehmer nicht angemeldetes Personal einsetzte.

Er hatte aber mangels Dienstgebernummer des Subunternehmers keine Möglichkeit, einbehaltene AGH-­Beträge abzuführen und sich aus der Haftung zu befreien.

(Szauer, Moore Stephens City Treuhand)