Steuertipp : Arbeit im Ausland: Achtung Steuerfalle

Die Finanzämter dieser Welt knüpfen ihre Netze immer dichter – Unternehmer erkennen meist viel zu spät, dass sie (etwa bei Tätigkeit im Ausland) längst einen steuerlich relevanten Tatbestand ausgelöst haben. Nachzahlungen und Versäumnisfolgen sind die bösen Überraschungen, für die im Jahresabschluss meist auch nicht vorgesorgt worden ist. Gerade vor Jahresende sollten daher die grenzüberschreitenden Aktivitäten einem steuerlichen Risikocheck unterzogen werden. Das gilt ganz besonders für das „Betriebsstätten-Gefahrenpotenzial“. Anknüpfungspunkt: Betriebsstätte. Der Begriff der Betriebsstätte ist eine zentrale Bestimmung des internationalen Steuerrechts. Der Bestand einer solchen hat für den Unternehmer vor allem ertrags- und umsatzsteuerliche Folgen und für den Mitarbeiter lohnsteuerliche Konsequenzen. Betriebsstätten werden nur selten kraft unternehmerischer Entscheidung und mit Wissen und Wollen begründet, wie das bei der Etablierung von Vertriebsniederlassungen, Verkaufsbüros oder Bankfilialen der Fall ist. Ganz im Gegenteil. Der Unternehmer hat meist gar kein Interesse, sich in Form einer Betriebsstätte im Ausland niederzulassen und die dazu nötige (steuerliche) Infrastruktur einzurichten. Ausgenommen es handelt sich um Betriebsstätten in Niedrigsteuerländern, deren Gewinne auf Grundlage eines Doppelbesteuerungsabkommens in Österreich dann steuerfrei vereinnahmt werden können, z. B. solche in Dubai oder Abu Dhabi. Von diesem Fall abgesehen bleibt ihm aber die Befassung mit ausländischem Steuerrecht nicht erspart.
Physische Präsenz reicht aus. Bei der Auslegung des DBA-rechtlichen Begriffs der Betriebsstätte, der dem Ausland Besteuerungsrechte überlässt, ist ein Paradigmenwechsel im Gange. Während man bislang davon ausging, dass der Bestand einer Betriebsstätte einer gewissen örtlichen, zeitlichen und organisatorischen Verfestigung des Unternehmens im Ausland bedarf, ist das nach aktueller, von der OECD zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht nicht mehr nötig. Ein Büro, vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Räume oder sonstige „feste Einrichtungen“ sollen nicht mehr erforderlich sein. Vielmehr soll der Ort der Tätigkeit bzw. das Objekt der Tätigkeit als Betriebsstätte des Unternehmens gelten. Beratungsleistungen. So ist das österreichische BMF unter Bezugnahme auf die DBA-Kommentierung der OECD davon ausgegangen, dass ein Unternehmen, das Mitarbeiter zwecks Spezialberatung zur Implementierung von Software über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten ins Ausland entsendet, selbst dann eine Betriebsstätte begründet, wenn sich die Berater innerhalb der Räume des beratenen Unternehmens bewegen, ohne dass sie dabei über ein bestimmtes Büro oder einen bestimmten Arbeitsplatz verfügen können. Die Folge dieser Neuinterpretation ist, dass jegliche Form von Dienstleistung, die eine Dauer von 6 Monaten überschreitet, unabhängig vom Bestand einer festen Geschäftseinrichtung Steuerpflicht im Tätigkeitsstaat auslöst.
Paradigmenwechsel im DBA-Recht. Diese Tendenz zur Aufweichung des Betriebsstättenbegriffs wird dadurch bestärkt, dass in neuen von Österreich abgeschlossenen DBA Dienst- und Beratungsleistungen ab einer 6-monatigen Dauer ausdrücklich als Betriebsstätten qualifiziert werden. So z. B. im Abkommen mit Tschechien und dem ab 2010 wirksam werdenden neuen Abkommen mit Griechenland. Eine Dienstleistungsbetriebsstätte war bislang nur in DBA mit Entwicklungs- und Schwellenländern vorgesehen (z. B. Albanien, China, Indien, Mexiko, Thailand). Check zum Jahresende. Rechtzeitig vor Erstellung des Jahresabschlusses sollten daher die Auslandsaktivitäten einem steuerlichen Risikocheck im Hinblick auf allfällige Betriebsstättenrisiken unterzogen werden. Das kann auch Vorteile haben. Denn wenn in einem Staat, mit dem Österreich ein DBA abgeschlossen hat, der Tatbestand einer Betriebsstätte erfüllt ist, kann der im Ausland erwirtschaftete Gewinn meist aus der inländischen Steuerbemessungsgrundlage eliminiert werden. Unabhängig davon, ob und in welcher Höhe das Ausland diese Gewinne tatsächlich besteuert hat.
Die Betriebsstätte in der Praxis des internationalen Steuerrechts Stefan Bendlinger verrät als langjähriger Experte für Auslandsbesteuerung, was Sie steuerlich über Betriebsstätten wissen müssen. Bestellung: bestellung@lexisnexis.at