Steuertipp : Was beim Crowdfunding steuerlich zu beachten ist

Unternehmen, die heute eine Finanzierung suchen, haben mit einem schwierigen Umfeld zu kämpfen: Die Eigenkapitalausstattung ist im europäischen Durchschnitt schwach, und Banken werden bei der Kreditvergabe zunehmend restriktiver. Gründe dafür sind u. a. die neuen Kapitalregeln aufgrund von Basel III. Sie führen dazu, dass Banken bei der Kreditvergabe vorsichtiger werden und die Kosten für die erhöhte Eigenkapitalquote in Form höherer Zinsen an die Kunden weitergeben. Als Ergänzung zur klassischen Fremdkapitalfinanzierung über Banken gewinnen daher neue Finanzierungsinstrumente wie Crowdfunding kontinuierlich an Bedeutung. Kürzlich erregte dieses Thema besonders hohe mediale Aufmerksamkeit in Österreich – ausgelöst durch den heimischen Schuhproduzenten „Wald- 4tler“. Dessen Gründer und Geschäftsführer Heini Staudinger stellte sich mit seinem individuellen Crowdfunding-Modell gegen die Justiz – und brachte damit eine breite öffentliche Debatte über neue Formen der Fremdfinanzierung für Unternehmen ins Rollen. Im Folgenden wird daher auf Genussrechte näher eingegangen, wie sie momentan auf allen österreichischen Crowdinvesting-Plattformen vorgesehen sind.

Innerhalb der Genussrechte unterscheidet man zwischen Substanzgenussrechten und obligationenähnlichen Genussrechten. Von einem Substanzgenussrecht spricht man, wenn der Genussrechtsinhaber auch an der Substanz des Unternehmens beteiligt ist. Substanzgenussrechte versprechen eine Beteiligung sowohl am Jahres- als auch am Liquidationsgewinn der emittierenden Gesellschaft. Die Begebung des Genussscheinkapitals stellt daher eine steuerneutrale Einlage dar – laufende Gewinnbeteiligungen sind ebenso wie Ausschüttungen als Einkommensverwendung nicht abzugsfähig. Ist der Anleger eine im Inland steuerpflichtige natürliche Person, zählen die laufenden Gewinnausschüttungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um eine inländische oder ausländische Kapitalgesellschaft handelt bzw. ob die ausländische Kapitalgesellschaft eine auszahlende Stelle im Inland hat. Handelt es sich um eine inländische Gesellschaft bzw. hier ansässige auszahlende Stelle, unterliegen die laufenden Erträge dem 25-prozentigen Sondersteuersatz und sind endbesteuert. Besteht keine auszahlende Stelle im Inland, unterliegen die laufenden Erträge zwar dem Sondersteuersatz, müssen jedoch vom Anleger in dessen persönlicher Steuererklärung deklariert werden.

Obligationenähnliche Genussrechte sind ertragsteuerlich wie Fremdkapital zu behandeln. Dadurch sind die laufenden Zahlungen seitens der Körperschaft für diese als Betriebsausgabe abzugsfähig. Diese grundsätzliche Einordnung gilt auch für die Besteuerung des Anlegers. Zu beachten ist dabei, dass unverbriefte obligationenähnliche Genussrechte vom 25-prozentigen Sondersteuersatz ausgenommen sind und dem allgemeinen Einkommensteuertarif unterliegen (bis 50 Prozent). Verbriefte Genussscheine sind Forderungswertpapiere und unterliegen dem Sondersteuersatz nur, wenn die Voraussetzungen des Public Placement erfüllt sind. Andernfalls fallen die laufenden Erträge unter den progressiven Normalsteuersatz.

Mag. Werner Braun, Partner bei Moore Stephens City Treuhand, ist Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Unternehmensberater sowie allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger.