Steuertipp : Warum die Verwertung ausländischer Verluste schwerer wird

Verluste ausländischer Betriebsstätten österreichischer Unternehmen können im Inland genutzt werden, um den hier zu versteuernden Gewinn zu mindern. Was die Nachversteuerung betrifft, galt bisher: Erst wenn der im Ausland erwirtschaftete Verlust mit einem später ebendort erzielten Gewinn als Verlustvortrag gegenverrechnet wurde, musste er in Österreich nachversteuert werden. Ab dem Veranlagungsjahr 2015 findet diese Nachversteuerung zwingend und automatisch spätestens nach drei Jahren statt – selbst wenn der geltend gemachte Verlust bis dahin im Ausland noch nicht ausgeglichen und dadurch verwertet wurde.

Kriterium: umfassende Amtshilfe

Die Regelung gilt für alle Länder, mit denen Österreich kein Abkommen zur umfassenden Amtshilfe hat. Dazu zählen derzeit: Weißrussland, China, Iran, Kasachstan (bis 31. 07. 2015), Kirgisistan, Kuba, Kuwait, Malaysia, Mongolei, Nepal, Pakistan, Russische Föderation (bis 30. 06. 2015) und Usbekistan. Nicht betroffen sind Staaten, die

mit Österreich ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) inkl. der sogenannten „großen Auskunftsklausel“ abgeschlossen haben

ein eigenes Informationsaustauschabkommen abgeschlossen haben (TIEA – Tax Information Exchange Agreement)

das multilaterale OECD-Amtshilfeabkommen ratifiziert haben.

Die Länder, mit denen Österreich umfassende Amtshilfe betreibt, sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen aufgelistet. Die wichtigsten sind: Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Argentinien, Aserbaidschan, Australien, Bahrain, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Gibraltar, Griechenland, Großbritannien, Hongkong, Indien, Indonesien, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kanada, Katar, Kolumbien, Korea, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Marokko, Mazedonien, Mexiko, Moldau, Monaco, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Serbien, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Südafrika, Tadschikis- tan, Thailand, Tschechien, Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Venezuela, Vereinigte Staaten von Amerika, Vietnam und Zypern.

Inkonsequente Berechnungsmethode

Der im Ausland entstandene Verlust ist nach österreichischem Recht umzurechnen. Ergibt sich daraus eine höhere Summe als nach der ausländischen Berechnungsmethode, so darf dennoch maximal der Betrag gemäß ausländischer Berechnungsmethode herangezogen werden. Diese Regelung betrifft ausländische Betriebsstätten in allen Ländern – auch jenen, mit denen umfassende Amtshilfe besteht, sowie EU-Staaten.

Pionierarbeit wird erschwert

Gleichzeitig wurde auch die Möglichkeit der Gruppenbesteuerung auf Staaten eingeschränkt, die Mitglied der EU sind oder mit denen umfassende Amtshilfe besteht. Ausländische Körperschaften in anderen Ländern gehören seit 1. 1. 2015 steuerlich nicht mehr zur Unternehmensgruppe. Die neue Regelung verschlechtert die steuerliche Situation von Unternehmen, die in China, Russland bzw. den anderen genannten Ländern tätig sind und teilweise Pionierarbeit leisten. Die wirtschaftliche Entwicklung und der Aufbau stabiler Marktpräsenz werden erschwert – für die zukünftige Exportstärke der österreichischen Industrie ist die Maßnahme daher nachteilig.

Mag. Florian Würth, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, ist Prokurist und Partner bei Moore Stephens City Treuhand.