Rechtstipps : So nutzen Sie Maschinendaten DSGVO-konform

Die Digitalisierung sorgt für eine radikale Veränderung von Fertigungsprozessen. Die Maschinendatenerfassung erlaubt es Unternehmen inzwischen, im Detail zu analysieren, welche Maschine wie viele Stück eines Produkts in welchem Zeitraum produziert. Steht eine Maschine still, kann eruiert werden, wieso sie das tut – liegt es daran, dass nicht rechtzeitig genug Material geliefert wurde oder ein Wartungsfenster zu lange dauert?

Oder war die zuständige Arbeitskraft auf einer Rauchpause? Mit den Maschinendaten können betriebliche Prozesse optimiert, Ressourcen geschont und die Effizienz gesteigert werden. Gleichzeitig liefert die Maschinendatenerfassung aber auch detaillierte Informationen über die Performance jener Arbeitskräfte, die die Maschinen warten und bedienen.

So lässt sich etwa anhand von Schichtplänen und den erfassten Maschinendaten feststellen, welche konkrete Arbeitskraft wie effizient arbeitet. Da es sich hierbei um personenbezogene Daten handelt, müssen Unternehmen, die Maschinendaten erfassen, auch datenschutzrechtliche Aspekte beachten.

Einwilligung hilft meistens nicht

Jede Verarbeitung von Daten mit Personenbezug benötigt eine Rechtsgrundlage nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Damit eine Einwilligung gültig ist, muss sie freiwillig erfolgen – das scheitert imBeschäftigungskontext regelmäßig am Ungleichgewicht zwischen Arbeitgeber und Arbeitskräften. Daher empfehlen wir Unternehmen, sich als Rechtsgrundlage stattdessen auf das berechtigte Interesse an der Optimierung der betrieblichen Prozesse zu stützen.

Diese überwiegen die Datenschutzinteressen der Betroffenen, dain Zeiten der Globalisierung laufende Effizienzsteigerungen notwendig sind, um den heimischen Industriestandort und damit lokale Arbeitsplätze erhalten zu können.

Die Maschinendatenerfassung ist somit auch im Sinne der Arbeitskräfte. Eine Verarbeitung von Arbeitnehmerdaten, die über das hinausgeht, was zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen notwendig ist, erfordert allerdings den vorherigen Abschluss einer Betriebsvereinbarung. Diese Betriebsvereinbarung ist erzwingbar: Kommt keine Einigung mit dem Betriebsrat zustande, kann eine Schlichtungsstelle angerufen werden, die eine für beide Seiten bindende Entscheidung trifft. Transparent und sparsam.

Gleichzeitig sichern die Grundsätze des Datenschutzrechts die transparente und sparsame Verwendung der Daten: Daten sind in einer für die betroffenen Personen nachvollziehbaren Weise zu verarbeiten. Die DSGVO sieht daher umfangreiche Informationspflichten vor, in deren Rahmen Unternehmen ihre Arbeitskräfte – etwa im Rahmen einer Datenschutzerklärung – in leicht verständlicher Form über die Details der Maschinendatenerfassung aufzuklären haben.

Beachten Sie außerdem die Grundsätze der Datenminimierung und der Speicherbegrenzung: Personenbezogene Daten müssen auf jenes Maß beschränkt werden, das für die Zwecke ihrer Verarbeitung notwendig ist.

Dasselbe gilt für die Speicherdauer: Werden die Daten für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr benötigt, sind sie zu löschen. Es muss daher im Einzelfall konkret geprüft werden, welche Daten für die geplanten Auswertungen überhaupt erforderlich sind, und wie lange diese aufbewahrt werden müssen, um die geplanten Auswertungen vornehmen zu können.

Rechtsanwalt Dr. Lukas Feiler, SSCP CIPP/E, ist Partner bei Baker McKenzie in Wien und leitet das Team für IP- und IT-Recht. Mag. Alissa Forstner ist Rechtsanwaltsanwärterin ebendort. Kontakt: lukas.feiler@bakermckenzie.com, alissa.forstner@bakermckenzie.com