Steuertipp : Pkw im Steuerrecht

Das Auto ist aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken, zum Leidwesen vieler auch aus dem Steuerrecht nicht. Der folgende Artikel soll Ihnen einen Überblick über die steuerlichen Bestimmungen geben.

Ein Sachbezug bei Dienstwagen ist in all jenen Fällen anzusetzen, in denen der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung überlässt. Neben dem Anschaffungswert werden auch die Emissionswerte des Pkw bei der Berechnung des Sachbezuges berücksichtigt. Als Sachbezug sind grundsätzlich zwei Prozent der Anschaffungskosten (inkl. USt und Normverbrauchsabgabe), höchstens 960 Euro, monatlich anzusetzen.

Bei Gebrauchtwagen wird auf die Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung abgestellt. Bei Leasingfahrzeugen sind die der Leasingrate zugrunde liegenden Anschaffungskosten heranzuziehen. Für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von nicht mehr als 120 g/km war 2016 ein Sachbezug von 1,5 Prozent der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (maximal 720 Euro monatlich) anzusetzen. Für ab dem 1.1.2017 angeschaffte Pkw verringert sich der Grenzwert für den höheren Sachbezug von zwei Prozent bis 2020 um 4 g/km pro Jahr.

Aus wirtschaftlicher Sicht des Dienstnehmers erscheint es in manchen Fällen sinnvoll, auf einen Dienstwagen zu verzichten, da die Sachbezugskosten höher sind als der wirtschaftliche Nutzen der Privatnutzung. Außerdem besteht, abhängig vom jeweiligen Kollektivvertrag und eventuellen Betriebsvereinbarungen, die Möglichkeit, betriebliche Fahrten dem Arbeitgeber mittels amtlichem Kilometergeld (0,42 Euro/km) in Rechnung zu stellen.

Wird der firmeneigene Pkw vom Dienstnehmer nachweislich im Jahresdurchschnitt für Privatfahrten nicht mehr als 500 Kilometer monatlich benützt, ist der halbe Sachbezugswert anzusetzen.

Werden E-Kfz Dienstnehmern zur privaten Nutzung überlassen, ist kein Sachbezug anzusetzen. Diese Steuerbefreiung ist bis 2020 befristet.

Was versteht man unter einer „Luxustangente“?

Aufwendungen für Pkw werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie betrieblich veranlasst und angemessen sind. Die Angemessenheitsgrenze für die Anschaffung eines Pkw beträgt 40.000 Euro (Luxustangente; Nettopreis inkl. USt, NOVA und Kosten für Sonderausstattungen). Bei Überschreiten der Angemessenheitsgrenze sind die Aufwendungen zu kürzen.

Bei Personen- und Kombinationskraftwagen kann grundsätzlich kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Gewisse Fahrzeugtypen im Grenzbereich zwischen Pkw bzw. Kombi einerseits und Lkw bzw. Bus andererseits gelten von Seiten des Finanzamtes nicht als Pkw oder Kombi (siehe Liste auf der Homepage des BMF).

Aufwendungen im Zusammenhang mit Pkw und Kombinationskraftwagen mit einem CO2-Ausstoß von 0 g/km sind ab 2016 vorsteuerabzugsberechtigt. Vorsteuerabzugsberechtigt sind vor allem Elektrofahrzeuge und wasserstoffbetriebene Fahrzeuge. Hybridfahrzeuge und (Elektro-)Krafträder sind nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Der Vorsteuerabzug bei Elektroautos steht nur bei Anschaffungskosten bis maximal 40.000 Euro zu. Sind die Anschaffungskosten höher als diese Grenze, unterliegt der übersteigende Teil der Eigenverbrauchsbesteuerung. Betragen sie mehr als 80.000 Euro, entfällt der Vorsteuerabzug zur Gänze. Die meisten Tesla-Modelle sind daher nicht vorsteuerabzugsberechtigt.

Mag. Stefan Szauer, Geschäftsführer bei Moore Stephens City Treuhand, ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater.

Im Steuerrecht dürfen Rückstellungen für Verbindlichkeiten nur dann gebildet werden, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen ist. Steuerlich unzulässig ist die Bildung von Pauschalrückstellungen. Pauschalrückstellungen liegen vor, wenn die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme durch Dritte zwar gegeben ist, ohne dass aber bereits konkrete Umstände im jeweiligen Einzelfall eine Verbindlichkeit erwarten lassen. Sie wer- den anhand von Erfahrungswerten angesetzt.

Internationale Meldepflichten können Finanzbehörden interessante Einblicke geben

Viele Staaten haben eine Vereinbarung über einen automatischen Informationsaustausch betreffend Finanzkonten. Steuerhinterzieher haben es dadurch schwerer, Einkommensquellen zu verbergen.

Bisher waren internationale Anfragen bei ausländischen Steuerbehörden aufgrund des Bankgeheimnisses umständlich und langwierig. Zukünftig werden Geldhäuser die Daten all ihrer nicht im Inland ansässigen Bankkunden einmal jährlich erfassen und diese an die nationalen Finanzbehörden weiterleiten. Für die österreichischen Finanzinstitute bedeutet das künftig, dass die Kontodaten des vorangegangenen Kalenderjahres jeweils am 30.6. an das zuständige Finanzamt zu melden sind.