Steuertipp : Latente Steuern nach dem Rechnungslegungsänderungsgesetz

Latente Steuern entstehen immer dann, wenn die unternehmensrechtliche Bewertung im Jahresabschluss von den steuerlichen Ansätzen abweicht. So zum Beispiel bei steuerlich nicht abzugsfähigen Rückstellungen oder unterschiedlichen Nutzungsdauern in Unternehmens- und Steuerrecht.

Die Neuregelung setzt einerseits die Richtlinie 2013/34/EU des europäischen Parlamentes und des Rates vom 26.Juni 2013 über den Jahresabschluss um, sondern folgt andererseits aber auch den bereits in Deutschland geltenden und in den IFRS verankerten Rechnungslegungsbestimmungen.

Die Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen, welche nach diesen drei Regelungssystemen erstellt wurden, wird folglich deutlich erhöht.

Die Ansatzpflicht aktiver latenter Steuern bei mittelgroßen und großen Gesellschaften und das Ansatzwahlrecht bei kleinen Gesellschaften stellt eine weitere wesentliche Neuerung des Rechnungslegungsänderungsgesetzes 2014 dar. Damit folgt Österreich weitgehend den auch in den IFRS bereits verankerten Regelungen hinsichtlich der Bestimmungen zur Aktivierungspflicht.

Auch beim Ansatz aktiver latenter Steuern im Zusammenhang mit bestehenden Verlustvorträgen folgt Österreich mit den nunmehrigen Regelungen den Vorschriften der IFRS. Es wird dadurch der grundsätzliche Ausweis aktiver latenter Steuern, welche auf Verlustvorträge zurückzuführen sind, ermöglicht. Hinsichtlich des Verwertungszeitraumes ist im RÄG 2014 kein bestimmter Zeitraum für die Verlustverwertung vorgesehen. In diesem Bereich unterscheidet sich die österreichische Regelung deutlich von den deutschen Vorschriften, welche zwingend einen fünfjährigen Zeitraum vorsehen.

Die Österreichischen Rechnungslegungsvorschriften haben mit deutlicher Verzögerung der Problematik der Berechnung und des Ausweises latenter Steuern im Jahresabschluss Rechnung getragen. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass das in Österreich verankerte Maßgeblichkeitsprinzip zu weitgehenden Übereinstimmungen des unternehmensrechtlichen und steuerrechtlichen Abschlusses geführt hat. Zwingende Vorschriften des Unternehmens- und des Steuerrechtes haben in den letzten Jahren zu einem stetig wachsenden Unterschied zwischen beiden Werten geführt, sodass die Problematik der Steuerlatenz durch unterschiedliche Wertansätze zunehmend an Bedeutung gewann. Diesem Umstand hat Österreich durch die nunmehr im Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 verankerten Änderungen Rechnung getragen.

Es ist jedoch auch anzumerken, dass das Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 auch die Zielsetzung verfolgt, Unterschiede zwischen unternehmensrechtlichem und steuerrechtlichem Jahresabschluss zu verringern und durch Regelungen, welche an geltende steuerrechtliche Vorschriften angelehnt sind, den Unterschied zwischen der unternehmensrechtlichen und der steuerrechtlichen Bilanz zu vermindern, sodass dies auch eine Verringerung der Bedeutung latenter Steuern bedeuten kann.

Viele Einzelfragen kommen bei der erstmaligen Ermittlung auf den Bilanzierer zu, dem in dem Praxishandbuch „Latente Steuern im Einzel- und Konzernabschluss“ von Grohmann/Wundsam (erhältlich im Manz Verlag) ein taugliches Hilfsmittel zum Verständnis und der Umsetzung in die Hand gegeben wird.

Dr. Peter Wundsam, Geschäftsführer bei Moore Stephens City Treuhand, ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater.

Rechtzeitige Anpassung der Abgabenvorauszahlungen

Wenn ersichtlich ist, dass die Vorauszahlungen höher als die tatsächlich zu entrichtende Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerschuld sein werden, sollte ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlung gestellt werden.

Die vierteljährlichen Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen führen einerseits zu einer Reduktion der Liquidität des Unternehmens und verhindern andererseits, das dem Unternehmen zur Verfügung stehende Kapital gewinnbringend einzusetzen. Um diese nachteiligen Effekte der Steuervorauszahlungen so gering wie möglich zu halten, sollte, sobald ersichtlich ist, dass die Vorauszahlungen höher als die tatsächlich zu entrichtende Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerschuld sein werden, ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlung gestellt werden.

Die Beantragung für das laufende Kalenderjahr kann nur bis spätestens 30. September erfolgen.

Erhöhung der Forschungsprämie ab 1.1.2018

Für bestimmte prämienbegünstigte Aufwendungen für Forschung und experimentelle Entwicklung können Unternehmer mit betrieblichen Einkünften unabhängig von ihrer jeweiligen Rechtsform eine Forschungsprämie in Anspruch nehmen.

Die Höhe der Forschungsprämie beträgt derzeit noch 12 % der prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen, kommt es zu einer Erhöhung auf 14 %.

Unterscheidungen gibt es bei eigenbetrieblicher Forschung und bei in Auftrag gegebener Forschung. Wir beraten Sie gerne!

Mag. Michael Dessulemoustier-Bovekercke, Geschäftsführer bei Moore Stephens City Treuhand, ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater.