Steuertipp : Körperschaftsteuer-Richtlinie 2013: Alle Neuerungen

Die aktualisierten Richtlinien sollen unter Berücksichtigung der Gesetzesänderungen und Judikaten der letzten Jahre die aktuelle Gesetzesauslegung der Finanzverwaltung wiedergeben. Ein Überblick über einige bedeutende Anpassungen: Mantelkauf Der Mantelkaufbestand bewirkt den Untergang von steuerlichen Verlustvorträgen infolge einer wesentlichen Änderung der organisatorischen, wirtschaftlichen und gesellschaftsrechtlichen Strukturen. Nach Aussagen der neuen KStR wird bei einer Änderung der organisatorischen Struktur künftig lediglich darauf abgestellt, wer als faktischer Geschäftsführer tatsächlich die Geschäfte führt. In der Vergangenheit wurde bei der Beurteilung vorrangig auf die formale Geschäftsführerbefugnis abgestellt. Bei der wirtschaftlichen Struktur wird verstärkt zwischen Vermögen und Tätigkeit unterschieden. Eine Änderung der wirtschaftlichen Struktur wird grundsätzlich dann unterstellt, wenn die aus Vermögen und Tätigkeit gebildete wirtschaftliche Einheit verloren geht. Den KStR 2013 folgend, kann dies künftig bereits dann gegeben sein, wenn sich eines der beiden genannten Strukturmerkmale, Vermögen oder Tätigkeit, wesentlich ändert. Luxusimmobilien für Gesellschafter Die Finanzverwaltung geht bei der steuerlichen Beurteilung von Immobilien, welche von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter zu Wohnzwecken vermietet werden, verstärkt von der wirtschaftlichen Betrachtungsweise aus bzw. wird der Entscheidung über die wirtschaftliche Zuordnung der Immobilie das Erfordernis einer „Renditemiete“ zu Grunde gelegt. Zu prüfen ist, ob die Immobilie am Markt gewinnbringend vermieten werden könnte. Können durch die erzielbare Marktmiete fremdübliche Renditeforderungen gedeckt werden, ist die Immobilie im betrieblichen Geschehen einsetzbar und als wirtschaftliches Eigentum der Gesellschaft anzusehen. Liegt die erzielbare Marktmiete darunter, liegt grundsätzlich eine Ausschüttung an der Wurzel vor, welche im Normalfall eine 25%ige Kapitalertragsteuer auf die Anschaffungskosten der Immobilie auslöst. Zu retten ist diese „Wurzelausschüttung“ nur damit, dass an den Gesellschafter ein fremdunübliches hohes Mietentgelt verrechnet wird. Es muss jedenfalls sichergestellt sein, dass es durch die Vermietung insgesamt zu keinem Vermögensnachteil für die Kapitalgesellschaft kommt.Ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibungen von Beteiligungen sind für Körperschaften auch weiterhin steuerneutral zu behandeln. In den KStR 2013 wird jedoch klargestellt, dass in Folgeperioden vorgenommene Zuschreibungen, welche als Folge von Wertsteigerungen in künftigen Perioden vorgenommen werden, steuerwirksam sind. Deckelung von ausländischen Verlusten Im Rahmen der Gruppenbesteuerung besteht für Unternehmen generell die Möglichkeit, die in Österreich erwirtschafteten Gewinne mit Verlusten von ausländischen Gruppenmitgliedern steuermindernd auszugleichen. Die ausländischen Verluste sind dazu unter der Anwendung der österreichischen Steuervorschriften umzurechnen. Es darf jedoch maximal der im Ausland ermittelte Verlust im Rahmen der Steuergruppe verrechnet werden. Der Verlustausgleich ist somit mit der Höhe des im Ausland ermittelten Verlustes „gedeckelt“. Die entsprechenden Bestimmungen aus dem Stabilitätsgesetz 2012 wurden in die KStR 2013 übernommen und erläutert. Internationale Schachtelbeteiligungen Zu den Missbrauchsverdachtsfällen im Zusammenhang mit internationalen Schachtelbeteiligungen werden in den KStR 2013 einige präzisierende Aussagen getroffen. Grundsätzlich sind Beteiligungserträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen unter Anwendung der Befreiungsmethode von der inländischen Körperschaftsteuer befreit. Um missbräuchlichen Gestaltungen mit Niedrigsteuerländern entgegenzutreten, kommt es in bestimmten Fällen hinsichtlich der Dividenden zu einem Methodenwechsel von der Befreiungs- zur Anrechnungsmethode. Ein Methodenwechsel ist immer dann vorzunehmen, wenn die ausländische Gesellschaft überwiegend Passiveinkünfte (z. B. Einnahmen aus Zinsen, Überlassung körperlicher und unkörperlicher Wirtschaftsgüter, Veräußerung von Beteiligungen) erzielt und keiner vergleichbaren inländischen Besteuerung unterliegt. Die Konsequenz aus dem Methodenwechsel ist, dass die ausländischen Beteiligungserträge der österreichischen Körperschaftsteuer unterliegen, jedoch unter Anrechnung der im Ausland bereits abgezogenen Ertragsteuern.